18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen auf azurblauem Grund die zwölf goldenen Sterne, wie sie auch in der Europaflagge zu finden sind, wobei in der Mitte ein Paragraphenzeichen zu sehen ist.

Dokument-Nr. 31613

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Urteil22.03.2022

Herstellung von Wirkstoffen aus Nervengewebe vom Rind wegen BSE-Gefahr grundsätzlich unzulässigVorbeugender Gesund­heits­schutz vor BSE-Gefahren

Wegen der Gefahr einer Übertragung von BSE auf den Menschen darf Gewebe des Zentral­nerven­systems von Rindern grundsätzlich nicht zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel verwendet werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln in seinem Urteil vom 22.03.2022 entschieden und damit die Klage eines Wirkstoff­herstellers gegen die Beschränkung einer ihm ursprünglich erteilten Herstellungs­erlaubnis abgewiesen.

Das klagende Unternehmen stellte auf der Grundlage einer ihm von der Bezirks­re­gierung Köln erteilten Erlaubnis Wirkstoffe aus Organextrakten vom Rind her. Die Wirkstoffe wurden, ohne dass es dafür einer arznei­mit­tel­recht­lichen Zulassung bedurfte, von Apotheken zu Arzneimitteln verarbeitet und nach individueller ärztlicher Verschreibung Kunden injiziert. Später beschränkte die Behörde die Herstel­lungs­er­laubnis insoweit, als Gewebe des Zentra­l­ner­ven­systems von Rindern nicht mehr verwendet werden durfte. Zur Begründung verwies sie auf Vorgaben des Europäischen Arzneibuchs. Die fraglichen Materialien dürften wegen des bestehenden BSE-Risikos nur in besonderen Fällen nach einer Nutzen-Risiko-Abwägung hergestellt werden. Der Wirkstoff­her­steller erhob Klage gegen die Beschränkung der ihm erteilten Herstel­lungs­er­laubnis. Zur Begründung machte er geltend, die Verwendung des fraglichen Materials berge kein Risiko. Zudem gelte die von der Behörde herangezogene Bestimmung des Europäischen Arzneibuchs nicht für Hersteller von Wirkstoffen.

Gesund­heits­schutz weiterhin vorrangig

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Das öffentliche Interesse an einem vorbeugenden Gesundheitsschutz gegen potentielle BSE-Gefahren habe trotz der erfolgreichen Eindämmung der Erkrankung weiterhin Vorrang. Die entsprechenden Einschränkungen fänden auch auf Unternehmen Anwendung, die nur Wirkstoffe, aber keine abgabefertigen Arzneimittel herstellten. Dies vor allem dann, wenn die aus den Wirkstoffen hergestellten Arzneimittel, so wie hier, keinem Zulas­sungs­ver­fahren unterlägen, in dem eine Nutzen-Risiko-Bewertung stattfinde.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/cc)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31613

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI