21.11.2024
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Dokument-Nr. 32122

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss24.08.2022

Verwal­tungs­gericht Köln droht Gesundheits­ministerium Zwangsgeld wegen ausstehender Presseauskunft zu Masken­be­schaf­fungen anVerpflichtungen zur Auskunft­s­er­teilung und Androhung von Zwangsgeldern rechtmäßig

Wegen einer ausstehenden Presseauskunft zu Masken­be­schaf­fungen hat das Verwal­tungs­gericht Köln dem Bundes­gesundheits­ministerium (BMG) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht. Es gab damit dem Voll­streckungs­antrag eines Zeitungsverlags statt.

Im Ausgangs­ver­fahren hatte das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster das BMG mit einem Eilbeschluss vom 29. Juli 2022 verpflichtet, dem Zeitungsverlag die Frage zu beantworten, "auf wessen Veranlassung im Gesund­heits­mi­nis­terium" akzeptiert worden sei, dass eine namentlich benannte Firma "lange nach dem 30. April 2020 anliefern konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde?". Das BMG antwortete hierauf zuletzt, dass dies auf Entscheidungen beruhe, die u.a. von "dem Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit unter Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten im Bundes­mi­nis­terium" getroffen worden seien. Weil die Antragstellerin damit ihre Frage nicht beantwortet sah, stellte sie beim Verwal­tungs­gericht Köln am 22. August 2022 einen Vollstre­ckungs­antrag. Das BMG vertrat in dem Verfahren die Ansicht, die Frage beantwortet zu haben; anderenfalls sei die Auskunftspflicht unklar und daher nicht vollstre­ckungsfähig.

Verweis auf die Wahrung von Zuständigkeiten nicht ausreichend

Dem ist das Gericht mit seinem Vollstre­ckungs­be­schluss nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verpflichtung zur Beantwortung der Frage ist hinreichend bestimmt. Die Frage zielt ersichtlich auf die Benennung derjenigen Person/en ab, auf deren Veranlassung akzeptiert wurde, dass die besagte Firma lange nach dem 30. April 2020 anliefern konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde. Jedenfalls ist unter Heranziehung der Gründe des zu vollstreckenden Beschlusses erkennbar, dass Inhalt der begehrten Auskunft sei, auf wen die erfragte Veranlassung innerhalb des Ministeriums zurückgeht. Diese Auskunft hat das BMG bislang mit dem bloßen Verweis auf die Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten nicht erteilt. Gegen den Beschluss kann das BMG Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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