23.11.2024
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Dokument-Nr. 28996

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss17.07.2020

Corona-Pandemie: Maskenpflicht während Klausur an Uni Köln rechtensSchutz der Gesundheit rechtfertigt Maskenpflicht bei Prüfungen

Ein Jurastudent der Universität zu Köln hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Verpflichtung, während einer Klausur eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit Beschluss entschieden und einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht abgelehnt.

Der Sachverhalt: Für die zum Abschluss des Sommersemesters 2020 erforderlichen Präsenz­prü­fungen traf das Rektorat der Universität Köln im Juni verschiedene Hygiene- und Infek­ti­o­ns­schutz­re­ge­lungen, um Infektionen der Prüflinge mit COVID-19 zu vermeiden. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, während der Prüfung am Sitzplatz eine behelfsmäßige Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Jurastudent wollte Klausuren ohne Maske schreiben

Der Antragsteller hatte bei der Universität erfolglos beantragt, zwei Klausuren im Fach Jura schreiben zu dürfen, ohne die Maskenpflicht befolgen zu müssen. Mit seinem Eilantrag hat er das Begehren weiterverfolgt und unter anderem geltend gemacht, es müsse ausreichen, von den Prüflingen die Einhaltung des Abstandsgebots zu anderen Personen zu verlangen und ggf. entsprechende Plexi­glas­scheiben aufzubauen.

VG: Maskenpflicht zum Schutz der Gesundheit verhältnismäßig

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Maskenpflicht für verhältnismäßig gehalten. Es hat ausgeführt, das Erfordernis, in den Aufsichts­a­r­beiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, diene gemeinsam mit dem Abstandsgebot zu anderen Personen von mindestens 1,50 m und einer ausreichenden Raumbelüftung dem legitimen Ziel, Infektionen während der Prüfungen zu vermeiden, und schütze damit die Gesundheit sowohl der Prüfungs­be­tei­ligten als auch der Allgemeinheit.

Uni Köln durfte sich aktuelle Empfehlung des Robert-Koch-Instituts berufen

Auch wenn die Eignung sogenannter Behelfsmasken als Mittel zur Verringerung der Infek­ti­o­ns­zahlen bisher nicht wissen­schaftlich nachgewiesen sei, habe sich die Universität im Rahmen ihres Einschät­zungs­spielraums auf die aktuelle Empfehlung des Robert-Koch-Instituts berufen und davon ausgehen dürfen, dass durch das Tragen einer Maske eine Anste­ckungs­gefahr durch Tröpfchen und Aerosole jedenfalls reduziert werde. Plexi­glas­scheiben könnten demgegenüber nicht ebenso effektiv eine Verbreitung insbesondere von Aerosolen während des etwa vierstündigen Aufenthalts mit 85 bzw. 95 Prüflingen in geschlossenen Räumen verringern.

Bei gesund­heit­licher Einschränkung kann Prüfung im gesonderten Raum ablegt werden

Die Beein­träch­tigung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Prüfungsrechts des Antragstellers müsse hinter dem verfolgten Ziel des Schutzes von Leben und Gesundheit der anderen Prüflinge (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurücktreten. Für die Angemessenheit der Maskenpflicht spreche auch, dass derzeit nach den Regelungen der Universität eine nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gelte und wiederholt werden könne. Schließlich bestehe bei gesund­heit­lichen Einschränkungen die Möglichkeit, die Prüfung in einem gesonderten Raum abzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ku)

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