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Dokument-Nr. 29961

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Beschluss09.03.2021Verwaltungsgericht Köln6 L 385/21
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss09.03.2021

Keine Berück­sich­tigung von Einzelbewerbern im "Wahl-O-Mat" Baden-Württemberg erforderlichEilantrag eines Einzelbewerbers abgelehnt

Im "Wahl-O-Mat", der Wahl­entscheidungs­hilfe der Bundeszentrale für politische Bildung für die Landtagswahl in Baden-Württemberg am 14. März 2021, müssen die politischen Thesen von Einzelbewerbern nicht berücksichtigt werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

Der Antragsteller steht als Einzelbewerber im Landtags­wahlkreis Stuttgart I zur Wahl. Er begehrte mit seinem Antrag, mit seinen politischen Thesen im "Wahl-O-Mat" berücksichtigt zu werden, hilfsweise die entsprechende Internetseite zu deaktivieren. Durch den aktuellen "Wahl-O-Mat" würden nur Parteien, aber keine Einzelbewerber berücksichtigt. Daher sah er sich in seinem Recht auf Chancen­gleichheit bei der Wahlteilnahme verletzt.

VG sieht mit "Wahl-O-Mat" verfas­sungs­recht­lichen Infor­ma­ti­o­ns­auftrag als erfüllt an

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Bundeszentrale erfülle mit dem "Wahl-O-Mat" ihren verfas­sungs­recht­lichen Infor­ma­ti­o­ns­auftrag. Dazu gehöre es, Informationen auszuwählen, aufzubereiten und übersichtlich darzustellen, um eine möglichst große Zahl von Adressaten zu erreichen. Dabei könne die Bundeszentrale sich von der Relevanz für die Mehrheit der Anwender leiten lassen und Einzelbewerber unberück­sichtigt lassen.

Überwältigende Mehrheit der Wahlbe­rech­tigten kann Bewerber gar nicht wählen

Nach dem Landtags­wahlrecht von Baden-Württemberg könnten sich Einzelbewerber zur Wahl stellen, allerdings nur in einem Wahlkreis. Da die Wahlbe­rech­tigten in den übrigen 69 Wahlkreisen den Antragsteller daher überhaupt nicht wählen könnten, sei seine Bewerbung für die überwältigende Mehrheit der "Wahl-O-Mat"-Zielgruppe ohne Bedeutung. Eine Gleich­be­handlung von Einzelbewerbern und Parteien sei auch verfas­sungs­rechtlich nicht geboten.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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