18.10.2024
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Dokument-Nr. 27429

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss20.05.2019

Benachteiligung kleinerer Parteien: "Wahl-o-mat" darf in derzeitiger Form nicht weiter betrieben werdenAnzei­ge­me­cha­nismus zur Auswahl der Parteien verletzt Recht auf Chancen­gleichheit

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat auf Antrag der Partei "Volt Deutschland" der Bundeszentrale für politische Bildung untersagt, u.a. ihr Internetangebot "Wahl-o-mat" in seiner derzeitigen Form zu betreiben. Konkret beanstandete das Verwal­tungs­gericht den Mechanismus der Anzeige der Auswertung.

Derzeit wird Darstellung der Auswertung der vom Nutzer mit den Programmen der teilnehmenden Parteien erzielten Überein­stim­mungen von der Auswahl von bis zu acht Parteien abhängig gemacht.

Begrenzung der Auswer­tungs­auswahl auf acht Parteien stellt faktische Benachteiligung kleinerer bzw. unbekannterer Parteien dar

Hierin sieht das Verwal­tungs­gericht Köln eine faktische Benachteiligung kleinerer bzw. unbekannterer Parteien, zu denen auch die Antragstellerin gehöre. Dieser Anzei­ge­me­cha­nismus verletze jedenfalls mittelbar das verfas­sungs­rechtlich gewährleistete Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet gewesen, die Verletzung der Chancen­gleichheit zu rechtfertigen. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, die Umsetzung der einstweiligen Anordnung sei technisch nicht möglich, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.

Quelle: ra-online (pm/kg)

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