15.11.2024
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Dokument-Nr. 347

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Urteil31.03.2005Verwaltungsgericht Köln6 K 7151/02
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Verwaltungsgericht Köln Urteil31.03.2005

Verpflichtung zur Sperrung rechtsradikaler Internet-Seiten ist rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klage eines Internet-Providers abgewiesen, mit der dieser sich gegen die von der Bezirks­re­gierung Düsseldorf als Medien­auf­sichts­behörde angeordnete Sperrung von Internet-Seiten recht­s­ex­tre­mis­tischen Inhalts gewandt hatte.

Die Behörde hatte im Februar 2002 landesweit einer Vielzahl von Internet-Anbietern aufgegeben, den Zugang zu zwei in den USA ins Netz gestellten Internet-Seiten zu sperren. Die betreffenden Seiten enthalten u.a. natio­nal­so­zi­a­lis­tische Propaganda; so werden etwa Haken­kreuz­auf­kleber und -fahnen, Tonträger mit Hitler-Reden, Computerspiele recht­s­ex­tre­mis­tischer Tendenz etc. angeboten. Zudem finden sich auf den Seiten Texte, in denen u.a. der Holocaust geleugnet und die natio­nal­so­zi­a­lis­tische Herrschaft verharmlost bzw. glorifiziert wird.

Gegen diese Anordnung wandte sich ein in Köln ansässiger Provider mit seiner Klage, die das Verwal­tungs­gericht Köln nun abgewiesen hat. Die Sperrungs­ver­fügung - so das Gericht - sei rechtmäßig. Die beiden Internet-Seiten verstießen gegen verschiedene Straf­tat­be­stände und damit auch gegen den Mediendienste- sowie den Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrag. Auf dieser Grundlage habe die Bezirks­re­gierung, deren Zuständigkeit inzwischen an die Landesanstalt für Medien übergegangen ist, die Sperrung anordnen dürfen. Maßnahmen gegen die in den USA ansässigen Urheber der Seiten seien nicht Erfolg versprechend. Die derzeit zur Verfügung stehenden Sperrungs­me­thoden könnten zwar bei weitem nicht alle Zugriffs­versuche auf die betreffenden Seiten abwenden. Da der anfallende Aufwand sich jedoch in Grenzen halte, sei es dem Provider zuzumuten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Vor zwei Jahren hatte das Gericht bereits einen Antrag des Providers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die damals dagegen eingelegte Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Münster blieb erfolglos. Gegen das jetzt ergangene Urteil im Haupt­sa­che­ver­fahren hat das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen. Über diese hat, wenn sie eingelegt wird, wieder das Oberver­wal­tungs­gericht Münster zu entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 31.03.2005

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