18.10.2024
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Dokument-Nr. 12857

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Verwaltungsgericht Köln Urteil12.01.2012

Telekom muss Internetseiten von rechtswidrigen Sport­wet­te­n­an­bietern nicht sperrenKlage der Deutschen Telekom AG gegen Sperrungs­a­n­ordnung erfolgreich

Die Anordnung der Bezirks­re­gierung Düsseldorf gegen die Deutsche Telekom AG, den Zugang zum Internetangebot zweier großer Sport­wet­te­n­an­bieter mit Sitz im Ausland zu sperren, ist rechtswidrig. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Im Jahr 2010 gab die Bezirks­re­gierung Düsseldorf, die für derartige An-ordnungen in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, der Klägerin auf, die über sie zugänglichen Websites von zwei großen Online-Sport­wet­te­n­an­bietern zu sperren, die vom Ausland über das Internet in Deutschland unerlaubte Sportwetten anbieten.

Telekom haftet als bloßer "Access-Provider" nicht für Inhalte der Domains der beiden Sport­wet­te­n­an­bieter

Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin als bloßer "Access-Provider" nach dem gestuften Haftungs- und Verant­wor­tungs­system des Teleme­di­en­ge­setzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sport­wet­te­n­an­bieter verantwortlich sei, auch wenn sie um deren Rechts­wid­rigkeit wisse.

Allein die Telekom darf nicht in Anspruch genommen werden

Die Klägerin könne auch nicht nach allgemeinem Ordnungsrecht in Anspruch genommen werden. Denn die Bezirks­re­gierung Düsseldorf habe die Klägerin gezielt als einen der beiden großen Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle "Access-Provider" in Nordrhein-Westfalen zu haben. Dadurch werde in wettbe­wer­bs­ver­zer­render Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Klägerin eingegriffen. Diese müsse zu recht besorgen, durch die angefochtene Anordnung als "zensierte" Anbieterin stigmatisiert zu werden.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Köln (pm/pt)

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