04.12.2024
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Dokument-Nr. 5262

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Verwaltungsgericht Köln Urteil06.12.2007

Nordrhein-Westfalen: Verfah­rens­fehler bei Einführung von Studien­bei­trägen bei der Deutschen Sporthochschule Köln

Der im Juli 2006 gefasste Beschluss des Senats der Deutschen Sporthochschule in Köln über die Einführung von Studien­bei­trägen verletzt eines der studentischen Senats­mit­glieder wegen eines Verfah­rens­fehlers in seinen Mitwir­kungs­rechten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Die Frage, ob die Sporthochschule zu Recht Studienbeiträge erhebt, ist damit allerdings noch nicht beantwortet. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Verfah­rens­fehler durch eine erneute Beschluss­fassung geheilt werden kann.

Ende Juni 2006 hatte der Senats­vor­sitzende der Sporthochschule die Senats­mit­glieder zur Sitzung am 11. Juli 2006 um 16.15 Uhr eingeladen. In dieser Sitzung sollte die Einführung von Studien­bei­trägen an der Sporthochschule ab dem Wintersemester 2006/07 beschlossen werden. Wegen der befürchteten Proteste entschloss sich die Sporthochschule einen Tag vor der Senatssitzung, die am folgenden Tag auf 16.15 Uhr anberaumte Sitzung auf 8.00 Uhr vorzuverlegen. Einer der studentischen Vertreter im Senat wurde nur per SMS über die Verlegung informiert und kam nicht zu der Sitzung. In nicht­öf­fent­licher Sitzung beschloss der Senat mit Stimmenmehrheit die Einführung von Studien­bei­trägen. Wegen Zweifeln an der Wirksamkeit dieses Beschlusses veranlasste der Senats­vor­sitzende wenige Tage später eine erneute Beschluss­fassung über die Beitragssatzung im sog. schriftlichen Umlaufverfahren, in dem die Satzung unter Protest der studentischen Senats­mit­glieder ebenfalls mit Stimmenmehrheit beschlossen wurde.

Gegen beide Beschlüsse richtet sich die Klage des studentischen Senatsmitglieds, mit der er die Feststellung begehrt, dass er durch die Beschlüsse in seinen Mitwir­kungs­rechten verletzt sei. Dieser Klage gab das Verwal­tungs­gericht nun statt. Der Senatsbeschluss vom 11. Juli 2006 sei rechtswidrig und verletze Rechte des Klägers. Denn der Kläger sei erst gar nicht zu der vorverlegten Senatssitzung geladen worden. Die SMS, mit der die Sporthochschule den Kläger am Vortag der Sitzung über die Verlegung habe informieren wollen, habe dieser nach den Feststellungen des Gerichts nicht erhalten. Auch der weitere, im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgte Satzungs­be­schluss sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Mitglied­s­chafts­rechten. Der Kläger habe nach den maßgeblichen hochschul­recht­lichen Vorschriften einen Anspruch darauf, dass die Beitragssatzung in öffentlicher Sitzung und nicht nur im schriftlichen Umlaufverfahren beraten und beschlossen werde.

Die Sporthochschule hat nun die Möglichkeit, die Studien­bei­trags­satzung erneut zu beschließen und den Verfah­rens­fehler damit rückwirkend zu heilen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 06.12.2007

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