24.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 1190

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Urteil04.11.2005Verwaltungsgericht Köln3 K 7669/04.A und 3 K 3770/04.A
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Verwaltungsgericht Köln Urteil04.11.2005

Widerruf der Asylanerkennung für Metin Kaplans Ehefrau und Tochter ist rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat mit zwei Urteilen die Klagen der Ehefrau und der Tochter des im Oktober 2004 in die Türkei abgeschobenen Metin Kaplan gegen den Widerruf ihrer Asylanerkennung abgewiesen.

Die Klägerinnen waren im Jahre 1992 als Asylberechtigte anerkannt worden. Grund dafür war die Annahme, sie könnten in der Türkei in die ihrem Ehemann bzw. Vater zum damaligen Zeitpunkt drohende politische Verfolgung einbezogen werden. Nachdem Metin Kaplan seine Asylbe­rech­tigung verloren und am 12. Oktober 2004 in die Türkei abgeschoben worden war, sah das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Gefahr als nicht mehr gegeben an und widerrief mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 die Asylanerkennung der Klägerinnen. Dagegen richteten sich die Klagen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, der Grund für die Asylanerkennung im Jahre 1992 sei inzwischen entfallen. Der türkische Staat habe nach der Verhaftung und Verurteilung des Metin Kaplan keinen Anlass mehr, auf die Klägerinnen mit dem Ziel der Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung oder der Ergreifung des Metin Kaplan zuzugreifen. Auf davon unabhängige, eigene Asylgründe könnten die Klägerinnen sich nicht berufen. Sie seien weder vor ihrer Ausreise vom türkischen Staat politisch verfolgt worden noch drohe ihnen eine solche Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei.

Gegen die Urteile können die Klägerinnen die Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht in Münster beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 04.11.2005

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