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17.09.2025 
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 35401

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Urteil03.09.2025Verwaltungsgericht Köln27 K 4231/25.A
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Verwaltungsgericht Köln Urteil03.09.2025

Nicht jeder Syrer hat Anspruch auf Asyl in DeutschlandNach dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Situation in Syrien maßgeblich verändert

Nicht jeder syrische Staats­an­ge­hörige hat Anspruch auf asylrechtlichen Schutz in Deutschland. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit die Klage eines syrischen Staats­an­ge­hörigen abgewiesen.

Der Kläger stammt aus dem Gouvernement Hasaka in Nordostsyrien. Dieses unterliegt der Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES). In Syrien leben noch die Eltern, drei Geschwister und die Ehefrau des Klägers. Dieser stellte im Oktober 2023 in Deutschland einen Asylantrag, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im April 2025 abgelehnt wurde. Das Bundesamt drohte dem Kläger die Abschiebung nach Syrien an. Zur Begründung führte es aus, dass sich die Situation in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 maßgeblich verändert habe. Vor dem Sturz des Assad-Regimes hatte das Bundesamt syrischen Staats­an­ge­hörigen fast ausnahmslos einen Schutzstatus zuerkannt. Der Kläger erhob gegen die ablehnende Entscheidung im Mai 2025 Klage. Diese hatte keinen Erfolg.

Zur Urteils­be­gründung hat das Gericht ausgeführt: Dem Kläger droht keine Verfolgung durch das Assad-Regime, weil dieses inzwischen als Verfol­gungs­akteur ausscheidet. Auch eine Verfolgung durch die neue Überg­angs­re­gierung in Damaskus oder durch DAANES droht dem Kläger nicht. Er ist im Gouvernement Hasaka nicht in Gefahr, durch Kampfhandlungen oder andere Formen willkürlicher Gewalt als unbeteiligte Zivilperson zufällig verletzt oder getötet zu werden.

Ob ein Rückkehrer nach Syrien wegen der dortigen schlechten wirtschaft­lichen Lage in die Gefahr gerät, das Existenzminimum nicht sichern zu können, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Der Kläger kann zusammen mit seiner Ehefrau bei seiner Familie kostenlos leben. Den weiteren Bedarf für sich und seine Ehefrau kann er durch eine Erwer­b­s­tä­tigkeit prognostisch zwar allenfalls knapp decken. Den Lebensunterhalt kann er für einen längeren Zeitraum jedenfalls aber deshalb sichern, weil er im Fall der freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfen in Form von Geld- und Sachleistungen erhalten kann. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Kläger nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in existentielle Not geraten würde. Denn im Fall eines längeren Aufenthalts ist eine Erhöhung seines Erwer­b­s­ein­kommens möglich. Die wirtschaft­lichen Aussichten für Syrien sind mit Blick auf die derzeitigen Entwicklungen von steigenden Löhnen im Verhältnis zu sinkenden Lebens­mit­tel­preisen eher positiv einzuschätzen.

Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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