Dokument-Nr. 4151
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss25.04.2007
Behörde darf Betrieb eines nicht angemeldeten Seniorenheims untersagenVG Köln bestätigt Betriebsuntersagung eines Seniorenheims in Rheinbach-Flerzheim
Die Behörden dürfen den Betrieb eines nicht nach dem Heimgesetz angemeldeten Seniorenheims untersagen. Das musste ein Ehepaar erfahren, dass in seinem Haus mehrere alte Menschen pflegte.
Der Rhein-Sieg-Kreis durfte als zuständige Aufsichtsbehörde den weiteren Betrieb eines privaten Seniorenheims in Rheinbach-Flerzheim untersagen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln. Das Gericht wies damit einen Eilantrag ab, mit dem die Vermieterin der Räume und der Betreiber eines privaten Pflegedienstes die angeordnete Betriebsuntersagung stoppen und den bereits erfolgten Auszug der Bewohner rückgängig machen wollten.
Die Unterbringung von sieben zwischen 69 und 98 Jahre alten, pflegebedürftigen Menschen in einem Zweifamilienhaus in Rheinbach-Flerzheim hatte der Kreis rechtlich als nicht angemeldetes Heim nach dem Heimgesetz eingestuft und Ende Februar 2007 den Weiterbetrieb untersagt. Die Einrichtung wird von einem Ehepaar betrieben. Die Ehefrau ist Vermieterin der Räume und bei ihrem Ehemann, dem Inhaber eines ambulanten Pflegedienstes, als Pflegedienstleiterin angestellt. Die Eheleute hatten sich gegen die Betriebsuntersagung gewehrt und machten geltend, es handele sich um eine Senioren-Wohngemeinschaft, die nicht dem Heimgesetz unterliege.
Das Verwaltungsgericht gab jedoch nun dem Kreis Recht: Die Einrichtung sei als Heim im Sinne des Heimgesetzes anzusehen, entschieden die Richter. Denn sie sei auf eine umfassende Betreuung der alten und pflegebedürftigen Menschen aus einer Hand angelegt. Da bereits die gesetzlichen Mindestanforderungen an einen ordnungsgemäßen Heimbetrieb nicht eingehalten würden, sei der Kreis verpflichtet gewesen, sofort einzuschreiten; die wirtschaftlichen Interessen des Ehepaares müssten insoweit zurücktreten. So fehle es an ausreichendem Fachpersonal, auch ein Notrufsystem existiere nicht. Ein barrierefreies Bewegen im Haus sei nicht möglich, da kein Aufzug und keine behindertengerechten Bäder und Toiletten vorhanden seien. Die Bewohner seien auf "Toilettenstühle" in den Zimmern angewiesen gewesen. Auch die Bestimmungen des Brandschutzes für eine solche Einrichtung seien nicht eingehalten, da das Haus baurechtlich nur als Zweifamilienwohnhaus genehmigt sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 25.04.2007
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