18.10.2024
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Dokument-Nr. 31735

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss05.05.2022

Ohne Erlaubnis aufgestelltes Mahnmal zu Völkermord an Armeniern darf entfernt werdenEilantrag einer Bürge­r­i­n­i­tiative und eines Vereins abgelehnt

Die Stadt Köln ist nicht verpflichtet, eine an der Hohen­zol­lern­brücke abgestellte Skulptur, die an den Völkermord an Armeniern erinnern soll, stehen zu lassen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

Der Verein und die Bürge­r­i­n­i­tiative hatten die Skulptur am 24. April 2022 nach einer Gedenkfeier am Heinrich-Böll-Platz in der Nähe des Reiter­stand­bildes Kaiser Wilhelms II. stehen lassen. Eine vorherige Erlaubnis der Stadt Köln war nicht eingeholt worden. Mit ihrem Eilantrag wollten die Antragsteller verhindern, dass die Stadt Köln die Skulptur sofort wieder entfernt, wie dies bereits im Jahr 2018 geschehen war. Die Bürge­r­i­n­i­tiative und der Verein versuchen seit mehreren Jahren, die Stadt Köln dazu zu bewegen, die Skulptur an einem geeigneten Ort aufzustellen zu dürfen. Die beantragte Eilentscheidung sollte bewirken, dass die Skulptur bis zu einer Entscheidung der Stadt über diverse Anregungen und Eingaben stehen bleiben kann.

Straßen­rechtliche Erlaubnis erforderlich

Dem ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt. Für das Aufstellen der Skulptur im öffentlichen Straßenraum bedürfe es grundsätzlich einer straßen­recht­lichen Erlaubnis. Eine solche hätten die Antragsteller vor dem Aufstellen der Skulptur nicht beantragt. Die Antragsteller hätten auch keinen offen­sicht­lichen Anspruch auf diese Erlaubnis. Den dagegen von den Antragstellern angeführten Argumenten ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt. Die Fälle der "Stolpersteine" und die "weiße Spur" von Gunter Demnig sowie die Bahnschwelle "Die Bahn erinnern" seien mit der hier abgestellten Skulptur nicht vergleichbar. Über einen außerdem gestellten Antrag auf Denkmalschutz der Skulptur könne die Stadt auch nach einer Entfernung entscheiden. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/cc)

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