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Beschluss06.03.2025Verwaltungsgericht Köln21 L 2376/24
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss06.03.2025

Drohnenvertrag zwischen Bundeswehr und israelischen Streitkräften muss nicht angepasst werdenAnwohner aus Gaza kann keine Änderung eines Drohnen­über­las­sungs­vertrags zwischen Deutschland und Israel verlangen

Ein in Gaza wohnhafter Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anpassung eines Überlas­sungs­vertrags zwischen der Bundeswehr und den israelischen Streitkräften betreffend Drohnen des Typs Heron TP. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit einen Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.

Die Bundeswehr hatte von der israelischen Armee Drohnen des Typs Heron TP geleast. An diesen auch weiterhin in Israel stationierten Drohnen - die waffenfähig, aber nicht bewaffnet sind - wurden Soldaten der Bundeswehr ausgebildet. Nach dem Überfall der Hamas auf Israel im Oktober 2023 rücküberließ die Bundeswehr zwei dieser waffenfähigen Drohnen der israelischen Armee.

Der Antragsteller forderte mit seinem Eilantrag, das Bundes­ver­tei­di­gungs­mi­nis­terium zu verpflichten sicherzustellen, "dass die besagten Drohnen nicht bei Kampfhandlungen in Gaza eingesetzt werden, insbesondere bei extralegalen Tötungen". Denn es sei nicht erkennbar sichergestellt, dass die Drohnen nicht auch völker­rechts­widrig zum Einsatz kämen.

Richter: Drohnen dürfen laut Vertrag nur im Einklang mit humanitärem Völkerrecht eingesetzt werden

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Antragsteller die Aufnahme einer vertraglichen Regelung begehrt, einen völker­rechts­widrigen Einsatz der Drohnen auszuschließen, fehlt ihm bereits das Rechts­schutz­be­dürfnis. Denn nach der Darlegung der Antragsgegnerin gibt es bereits eine vertragliche Vereinbarung mit Israel dahingehend, dass die überlassenen Drohnen nur im Einklang mit humanitärem Völkerrecht eingesetzt werden dürfen.

Richter: Nicht jedweder Einsatz der Drohnen bei Kampfhandlungen kann untersagt werden

Es steht dem Antragsteller darüber hinaus nicht zu, von der Bundesrepublik zu verlangen, jedweden Einsatz der Drohnen bei Kampfhandlungen in Gaza vertraglich zu unterbinden. Ein dafür erforderliches subjektiv-öffentliches Recht folgt weder aus dem Kriegs­waf­fen­kon­troll­gesetz noch aus supranationalen Rechtsquellen. Auch ist eine grund­ge­setzliche Schutzpflicht betreffend die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) insofern nicht ersichtlich. Denn die Rücküberlassung der unbewaffneten Drohnen stellt bei wertender Betrachtung keinen maßgeblichen Teilakt eines zur Beein­träch­tigung oder Gefährdung von Grundrechten führenden Gesamt­ge­schehens dar. Im Übrigen ist nach dem im Eilverfahren geltenden Prüfungsmaßstab nicht ersichtlich, dass jedweder - auch bewaffneter - Einsatz von Drohnen völker­rechts­widrig ist.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht NRW in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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