18.10.2024
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Dokument-Nr. 33807

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Beschluss01.03.2024Verwaltungsgericht Köln21 L 2013/22
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss01.03.2024

Wettbewerber erhalten vorerst Zugang zu Kabelkanälen der TelekomInter­es­se­n­ab­wägung "fällt zu Lasten der Telekom aus",

Die Deutsche Telekom GmbH ist vorläufig verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zu ihren gesamten Kabel­ka­na­l­anlagen, Masten und Trägersystemen zu eröffnen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit Eilbeschluss entschieden.

Die Telekom war schon länger verpflichtet, anderen Wettbewerbern den Zugang zu ihren Teilneh­me­r­an­schluss­lei­tungen zu eröffnen. Diese auch als "TAL" bezeichneten Leitungen binden Endkunden an die "letzte Meile" des Netzes der Telekom an. Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 erlegte die Bundesnetzagentur der Telekom zusätzlich auf, ihren Wettbewerbern ab dem 1. Januar 2024 den Zugang zu ihren gesamten Kabel­ka­na­l­anlagen, Masten und Trägersystemen zum Zweck des Aufbaus und Betriebs von Netzen mit sehr hoher Kapazität an festen Standorten oder zum Zugang zur Teilneh­me­r­an­schluss­leitung zu eröffnen. Erklärtes Ziel war dabei die Beschleunigung des Glasfa­ser­ausbaus in Deutschland. Hiergegen ging die Telekom im Klage- und Eilverfahren vor. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, die der Entscheidung der Bundes­netz­agentur zugrun­de­liegende Abwägung sei fehlerhaft. Die Bundes­netz­agentur habe zu Unrecht nicht geprüft, ob ohne eine Auferlegung der Verpflichtung die Entwicklung eines nachhaltig wettbe­wer­b­s­o­ri­en­tierten Endkundenmarkts behindert und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden.

EuGH soll im Hauptverfahren eingeschaltet werden

Dieser Argumentation ist das Verwal­tungs­gericht im Eilverfahren im Ergebnis nicht gefolgt. Dabei hält das Gericht die Erfolgs­aus­sichten der Klage in der Hauptsache für offen und führt aus: Die Auferlegung der genannten Verpflichtung und der ihr zugrunde liegenden Abwägung wirft teils schwierige Fragen des Europarechts auf, die im Klageverfahren durch eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs geklärt werden müssen. Die vor diesem Hintergrund nur anzustellende Inter­es­se­n­ab­wägung fällt zu Lasten der Telekom aus: Hätte der Eilantrag Erfolg, würde der beschleunigte Ausbau breitbandiger Netze auf Grundlage vorhandener Infrastrukturen mit sofortiger Wirkung unterbunden. Die so eingetretene Verzögerung beim Netzausbau könnte selbst bei einer späteren Abweisung der Klage der Telekom nicht mehr wettgemacht werden. Umgekehrt seien die Folgen einer Ablehnung des Eilantrags reversibel; so müssten die Wettbewerber nach einem späteren Erfolg der Klage der Telekom etwaige - auf eigene Kosten eingebrachte - Kabel auf eigene Kosten wieder entnehmen. Der Eilbeschluss des Verwal­tungs­ge­richts ist unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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