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22.07.2026 

Dokument-Nr. 36121

Sie sehen Stühle und Tische eines Restaurants auf einem Platz.
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Beschluss21.07.2026Verwaltungsgericht Köln21 L 1017/26
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Beschluss21.07.2026

Stadt Köln hat über die Verlängerung der Sperrzeit der Außen­ga­s­tronomie am Brüsseler Platz fehlerhaft entschieden

Eine Außen­ga­s­tronomie am Brüsseler Platz in Köln darf vorerst weiter bis 24 Uhr öffnen. Das Verwal­tungs­gericht Köln hat einem Eilantrag eines Gastwirtes am Brüsseler Platz gegen die Verkürzung der Öffnungszeit auf 22 Uhr stattgegeben.

Auf dem Brüsseler Platz werden auf öffentlichen Flächen Außen­ga­s­tro­no­mie­be­triebe mit insgesamt ca. 700 Plätzen betrieben. In der Vergangenheit hatte die Stadt die hierfür erteilten Sonder­nut­zungs­er­laubnisse nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW daran geknüpft, dass diese draußen um 23.30 Uhr schließen mussten. Im Jahr 2023 verpflichtete das Oberver­wal­tungs­gericht NRW die Stadt dazu, geeignete(re) Lärmschutz­maß­nahmen zum Schutz der Nachtruhe ab 22 Uhr zu ergreifen. Seitdem enthielten die Sonder­nut­zungs­er­laubnisse die Auflage, dass die Außengastronomie um 22 Uhr schließen muss.

Im letzten Jahr hatte das Verwal­tungs­gericht Köln einen entsprechenden Antrag eines Gastwirts abgelehnt. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richtes NRW (Beschluss v. 18.09.2025 - 11 B 892/25 -) hat das Verwal­tungs­gericht Köln nunmehr bzgl. der dieses Jahr erteilten Sonder­nut­zungs­er­laubnis mit der Sperrzeit 22 Uhr dem Antrag eines Gastwirts entsprochen, sodass dieser zunächst weiterhin länger öffnen darf.

Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt: Auf der Basis der Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts NRW hat die Stadt Köln die Sperrzeit für den Brüsseler Platz zu Unrecht auf 22 Uhr vorgezogen. Denn die zugrunde liegenden immis­si­ons­schutz­recht­lichen Gutachten von 2025 - die von der Stadt Köln beauftragt worden waren - sind in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft erstellt worden. Aus den Messungen ergibt sich u.a. (weiterhin) nicht, dass die festgestellten Grenz­wert­über­schrei­tungen der Außen­ga­s­tronomie zuzuordnen sind. Auch Nachbes­se­rungs­versuche während des Gerichts­ver­fahrens waren zum Teil fehlerhaft. Insbesondere geht aus den Gutachten nicht hervor, dass die Verkürzung der Öffnungszeit auf 22 Uhr alternativlos ist.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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