21.11.2024
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Dokument-Nr. 32527

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Urteil11.01.2023Verwaltungsgericht Köln21 K 4871/22, 21 K 4874/22, 21 K 4923/22, 21 K 5019/22 und 21 L 1439/22
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Verwaltungsgericht Köln Urteil11.01.2023

Sonder­nutzungs­gebühren für E-Scooter rechtmäßigGebührenhöhe sei auch nicht unver­hält­nismäßig

Die von der Stadt Köln festgesetzten Sonder­nutzungs­gebühren für den Betrieb von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter sind rechtmäßig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und die Klagen von vier E-Scooter-Betreibern abgewiesen. Einen in diesem Zusammenhang gestellten Eilantrag hat das Gericht ebenfalls abgelehnt.

Der Rat der Stadt Köln änderte im Mai 2022 die Sonder­nut­zungs­satzung und erließ neue Gebührentarife. Danach können Betreiber von E-Scooter-Verleihsystemen mit Gebühren von 85 bis 130 Euro pro Fahrzeug und Jahr belegt werden. Auf Grundlage der so geänderten Satzung setzte die Stadt Köln Ende Juli 2022 gegen die im Stadtgebiet aktiven Verleiher Gebühren in Höhe von bis zu 450.000 Euro fest. Sie begründete dies unter anderem damit, dass von ordnungswidrig auf Fuß- und Radwegen abgestellten E-Scootern erhebliche Beein­träch­ti­gungen für die Allgemeinheit ausgingen. Gegen die Gebüh­ren­be­scheide erhoben die E-Scooter-Verleiher Bolt, LimeBike, TIER und VOI Ende August 2022 jeweils Klage beim Verwal­tungs­gericht Köln. TIER stellte zudem einen Eilantrag. Die Betreiber machen geltend, dass die Gebühren praktisch dazu führten, das Angebot von E-Scootern im Stadtgebiet zu verhindern. Dies widerspreche dem Fahrrad- und Nahmo­bi­li­täts­gesetz (FaNaG NRW). Zudem seien die Gebühren unver­hält­nismäßig hoch im Vergleich zu denen für Leihfahrräder und Carsharing-Angeboten.

VG: Gebüh­re­n­er­höhung ist nicht zu beanstanden

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Gebühren tragen dem Umstand Rechnung, dass es infolge der Verleihsysteme der Klägerinnen immer wieder zu Behinderungen auf Fuß- und Radwegen durch nicht ordnungsgemäß abgestellte oder umgefallene E-Scooter kommt. Ähnliches kommt in Bezug auf Leihfahrräder seltener vor. Zudem leisten sowohl Bike- als auch Carsharing-Angebote einen größeren Beitrag zur Reduzierung des individuellen Autoverkehrs als E-Scooter. Die Gebühren führen auch nicht dazu, dass jegliche Form des E-Scooter-Verleihs unwirt­schaftlich wird. Das FaNaG NRW bezweckt nicht den Schutz des spezifischen Geschäfts­modells der Klägerinnen. Gegen die Urteile steht den Beteiligten die Berufung und gegen den Eilbeschluss die Beschwerde zu, über die jeweils das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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