22.11.2024
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Urteil23.04.2008Verwaltungsgericht Köln21 K 2701/07
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Verwaltungsgericht Köln Urteil23.04.2008

Deutsche Telekom muss Wettbewerbern Zugang zu Leerrohren und unbeschalteten Glasfasern gewähren

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat eine Klage der Deutschen Telekom AG gegen eine Regulie­rungs­ver­fügung der Bundes­netz­agentur für Elektrizität, Gas, Telekom­mu­ni­kation, Post und Eisenbahnen vom 27. Juni 2007 im Wesentlichen abgewiesen.

Mit dieser Verfügung hatte die Bundes­netz­agentur die Telekom im Rahmen des Zugangs zur Teilneh­me­r­an­schluss­leitung, der sog. "letzten Meile", dazu verpflichtet, ihren Wettbewerbern auf Verlangen auch Zugang zu den in ihrem Netz befindlichen Leerrohren zwischen Hauptverteilern und Kabel­ver­zweigern und - wo dies nicht möglich ist - zu noch freien unbeschalteten Glasfasern auf dieser Strecke zu gewähren. Den Wettbewerbern der Telekom wird es dadurch ermöglicht, eigene Hochge­schwin­dig­keitsnetze aufzubauen, die sie auf der Ebene der Kabelverzweiger mit der Teilneh­me­r­an­schluss­leitung verbinden können. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie den über diese Leitung angeschlossenen Kunden besonders breitbandige Kommu­ni­ka­ti­o­ns­an­schlüsse anbieten können, wie sie die Telekom derzeit für ihre VDSL- Dienste nutzt.

Die gleichfalls mit der Regulie­rungs­ver­fügung angeordnete Pflicht der Telekom, ihre Wettbewerber auf entsprechende Nachfrage auch über ihre Pläne für den zukünftigen Ausbau ihres VDSL- Netzes zu informieren, hat das Gericht jedoch aufgehoben. Diese Verpflichtung sei - so das Gericht - für die Realisierung des grundsätzlichen Zugangs­an­spruchs nicht zwingend erforderlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 24.04.2008

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