18.10.2024
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Dokument-Nr. 6400

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Beschluss22.07.2008Verwaltungsgericht Köln20 L 945/08
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss22.07.2008

Kioskbesitzer scheitert mit Antrag gegen Alkohol­kon­sum­verbot in seinem BezirkKioskbesitzer ist nicht in eigenen Rechten verletzt

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat den Antrag eines Kioskbetreibers abgelehnt, der sich gegen das seit dem 01. Juli 2008 geltende Alkohol­kon­sum­verbot im Bereich des "Bonner Lochs" wandte.

Der Rat der Stadt Bonn hatte mit Beschluss vom 18. Juni 2006 eine ordnungs­be­hördliche Verordnung über ein Alkoholkonsumverbot für das "Bonner Loch" beschlossen. Danach ist in diesem Bereich der Konsum alkoholischer Getränke ebenso untersagt wie das Mitführen alkoholischer Getränke in der erkennbaren Absicht, diese vor Ort zu konsumieren. Bei Zuwider­hand­lungen drohen Geldbußen in Höhe von 5,00 bis zu 1.000 Euro.

Kioskbesitzer befürchtet massive Umsatzeinbußen

Der Kioskbesitzer, dessen Geschäftsumsatz nach eigenen Angaben zu 1/3 auf den Verkauf alkoholischer Getränke entfällt, fürchtet hierdurch massive betriebliche Einbußen und sieht sich in seiner wirtschaft­lichen Existenz bedroht. Er wollte deswegen mit seinem Antrag erreichen, dass das Alkohol­kon­sum­verbot vorerst außer Kraft gesetzt wird - solange bis über seine Klage gegen die ordnungs­be­hördliche Verordnung entschieden ist.

Gericht: Kioskbesitzer ist durch das Alkohol­kon­sum­verbot nicht in eigenen Rechten verletzt

Zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kioskbesitzer durch das Alkohol­kon­sum­verbot nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Es bleibe ihm nämlich unbenommen, das von ihm angebotene Sortiment wie bisher zu führen und zum Verkauf anzubieten. Das Verbot diene der Gefahrenabwehr und nicht der Regelung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers. Die bloß mittelbare Betroffenheit durch eine mögliche Verminderung von Erwerbs- und Gewinnchancen reiche nicht aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 22.07.2008

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