18.10.2024
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Dokument-Nr. 28215

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss12.12.2019

Ausländern steht trotz Ausreisepflicht Anspruch auf Unterbringung in Obdach­losen­unterkunft zuUnter­bringungs­anspruch entfällt nicht durch Ausreisepflicht oder Grenz­übertritts­bescheinigung

Ausländer haben trotz Ausreisepflicht einen Anspruch auf Unterbringung in einer Obdach­losen­unterkunft. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln und gab damit einem Eilantrag einer Familie aus Albanien statt.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein Ehepaar und ihre zwei Kinder, reisten vor wenigen Tagen aus ihrem Heimatland nach Deutschland ein. Sie wandten sich an das Ausländeramt der Stadt Köln und erklärten, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Das Ausländeramt stellte ihnen eine so genannte Grenz­über­tritts­be­schei­nigung aus. Dabei handelt es sich um ein Dokument, in dem ausrei­se­pflichtigen Personen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wird. Da die Familie nicht freiwillig ausreiste, leitete das Ausländeramt das Verfahren weiter an die zentrale Vertei­lungs­stelle, damit diese den Antragsstellern eine Aufnah­me­ein­richtung zuweist. Eine solche Zuweisung erfolgte jedoch zunächst nicht. Die Antragssteller wandten sich daher an eine Notschlafstelle der Stadt Köln, in der sie eine Nacht verbrachten. Am nächsten Tag mussten sie unter Verweis auf die Grenz­über­tritts­be­schei­nigung die Notschlafstelle verlassen.

Familie stellt Eilantrag auf Unterbringung

Mit ihrem Eilantrag wollten die Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung der Stadt Köln erreichen, sie bis zur Zuweisung zu einer Aufnah­me­ein­richtung unterzubringen. Sie seien ansonsten obdachlos und müssten mit ihren Kindern auf der Straße schlafen. Die Stadt machte demgegenüber geltend, dass die Antragsteller ausrei­se­pflichtig seien. Sie könnten ihrer Obdachlosigkeit durch eine Rückreise nach Albanien entgehen. Busse nach Tirana führen jeden Tag.

VG: Familie hat Anspruch auf Unterbringung in Obdach­lo­sen­un­terkunft

Das Verwal­tungs­gericht Köln gab dem Antrag statt. Da die Antragssteller nicht in der Lage seien, sich aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu verschaffen, sei die Stadt als Ordnungsbehörde verpflichtet, sie bis zu einer Zuweisung zu einer Aufnah­me­ein­richtung in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen. Der Unter­brin­gungs­an­spruch entfalle nicht durch die Ausreisepflicht oder die Grenz­über­tritts­be­schei­nigung. Vielmehr bestehe der Anspruch losgelöst von der auslän­der­recht­lichen Frage der Ausreisepflicht, solange die Obdachlosigkeit der Antragssteller bestehe und diese sich noch im Zustän­dig­keits­bereich der Stadt Köln aufhielten.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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