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Dokument-Nr. 1236

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss09.11.2005

Rechtsradikale Demonstration in Köln bleibt verboten

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat mit Beschluss ein am 08.11.2005 ausgesprochenes Demon­s­tra­ti­o­ns­verbot des Polizei­prä­sidiums Köln bestätigt und einen gegen das Verbot gerichteten Eilantrag des schon mehrfach als Veranstalter ähnlicher Demonstrationen aufgetretenen Axel Reitz abgelehnt.

Reitz und seine Anhänger hatten eine Demonstration unter dem Motto "Gegen einseitige Vergan­gen­heits­be­wäl­tigung!" angemeldet, die heute Abend auch an der Synagoge in der Roonstraße entlang führen sollte.

Das Gericht hat seine Entscheidung wie schon in früheren Verfahren auf das Versamm­lungs­gesetz und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts gestützt. Danach ist ein Versamm­lungs­verbot nur dann möglich, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dies hat das Gericht hier bejaht. Bei der Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Demonstration für den Jahrestag der von den Natio­nal­so­zi­a­listen sogenannten "Reichs­kris­ta­llnacht" vom 9. November 1938 angemeldet sei, an dem Pogrome gegen jüdische Mitbürger auch in Köln stattgefunden haben. Eine Zwischen­kund­gebung solle nach dem Willen der Veranstalter ausgerechnet nahe der Synagoge stattfinden. Zu Recht sehe das Polizei­prä­sidium die unmittelbare Gefahr, dass Reitz bei Durchführung der Demonstration Straftaten begehe.

Von maßgeblichem Gewicht für diese Einschätzung sei, dass Reitz im September diesen Jahres vom Landgericht Bochum wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Grund der Verurteilung war eine Rede, die Reitz im April 2004 bei einer öffentlichen Versammlung in Bochum gehalten hatte. Hinzu komme, dass bei der im vorigen Jahr in Leverkusen von demselben Veranstalter unter demselben Motto durchgeführten Demonstration in aggressiver Weise rechtsradikale Parolen skandiert, Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen verwendet worden seien und eine Verherrlichung und Verharmlosung des Natio­nal­so­zi­a­lismus stattgefunden habe. Zudem habe sich die rechtliche Ausgangslage im Vergleich zum Vorjahr durch eine Verschärfung der straf­recht­lichen Bestimmungen geändert.

Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Münster eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 09.11.2005

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