21.11.2024
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Dokument-Nr. 32619

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss23.01.2023

Mitglieder von "Aufbruch Leverkusen" sind voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässigKeine Waffenscheine für Mitglieder rechtsextremer Vereine

Der Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnis von Mitgliedern des Vereins "Aufbruch Leverkusen" ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit heute bekannt­ge­gebenen Beschlüssen entschieden und damit die Eilanträge von zwei Mitgliedern des Vereins abgelehnt.

Das Gericht folgt der Einschätzung des Landes­ver­fas­sungs­schutzamtes Nordrhein-Westfalen, dass es sich bei "Aufbruch Leverkusen" um einen recht­s­ex­tre­mis­tischen Verein handelt, dessen Mitglieder weitestgehend der aufgelösten Partei "Pro NRW" angehörten. In enger Zusammenarbeit mit dem von André Poggenburg initiierten Dachverband "Aufbruch Deutschland 2020" setzt der von Markus Beisicht gegründete Verein "Aufbruch Leverkusen" insbesondere die fremden- und islam­feind­lichen Kampagnen von "Pro NRW" fort. Das in den Äußerungen des Vereins zutage geförderte völkisch-natio­na­lis­tische Volks­ver­ständnis und die damit einhergehende auslän­der­feindliche Agitation sind nach Auffassung des Gerichts Ausdruck eines generellen verfas­sungs­feind­lichen Bestrebens von "Aufbruch Leverkusen".

Bloße Mitgliedschaft für waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit ausreichend

Die aktuellen Beschlüsse reihen sich ein in die Rechtsprechung des Gerichts aus dem vergangenen Jahr. Mit Urteilen aus August und September 2022 hatte es bereits hinsichtlich des AfD-"Flügel" und der Partei "Der III. Weg" entschieden, dass die bloße Mitgliedschaft in einer verfas­sungs­feind­lichen Vereinigung regelmäßig zur Annahme der waffen­recht­lichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nachweislicher Erkenntnisse über eine darüber­hin­aus­gehende individuelle verfas­sungs­feindliche Betätigung der Betroffenen bedarf es nicht.. Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten jeweils die Beschwerde zu, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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