Dokument-Nr. 32619
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss23.01.2023
Mitglieder von "Aufbruch Leverkusen" sind voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässigKeine Waffenscheine für Mitglieder rechtsextremer Vereine
Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis von Mitgliedern des Vereins "Aufbruch Leverkusen" ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute bekanntgegebenen Beschlüssen entschieden und damit die Eilanträge von zwei Mitgliedern des Vereins abgelehnt.
Das Gericht folgt der Einschätzung des Landesverfassungsschutzamtes Nordrhein-Westfalen, dass es sich bei "Aufbruch Leverkusen" um einen rechtsextremistischen Verein handelt, dessen Mitglieder weitestgehend der aufgelösten Partei "Pro NRW" angehörten. In enger Zusammenarbeit mit dem von André Poggenburg initiierten Dachverband "Aufbruch Deutschland 2020" setzt der von Markus Beisicht gegründete Verein "Aufbruch Leverkusen" insbesondere die fremden- und islamfeindlichen Kampagnen von "Pro NRW" fort. Das in den Äußerungen des Vereins zutage geförderte völkisch-nationalistische Volksverständnis und die damit einhergehende ausländerfeindliche Agitation sind nach Auffassung des Gerichts Ausdruck eines generellen verfassungsfeindlichen Bestrebens von "Aufbruch Leverkusen".
Bloße Mitgliedschaft für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ausreichend
Die aktuellen Beschlüsse reihen sich ein in die Rechtsprechung des Gerichts aus dem vergangenen Jahr. Mit Urteilen aus August und September 2022 hatte es bereits hinsichtlich des AfD-"Flügel" und der Partei "Der III. Weg" entschieden, dass die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung regelmäßig zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nachweislicher Erkenntnisse über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen bedarf es nicht.. Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten jeweils die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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