23.11.2024
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Dokument-Nr. 3475

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Urteil07.12.2006Verwaltungsgericht Köln20 K 5272/04 u.a.
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Verwaltungsgericht Köln Urteil07.12.2006

Unrechtmäßige Auflösung des "Antiras­sis­tischen Grenzcamps" durch die PolizeiAufnahme der Personalien der Teilnehmer aber zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass die polizeiliche Auflösung des "Antiras­sis­tischen Grenzcamps" in Köln-Poll im August 2003 rechtswidrig war. Die Polizei war aber berechtigt, die Personalien der Teilnehmer auch gegen deren Willen festzustellen. Klagen von drei Teilnehmern des "Grenzcamps", mit denen nachträglich die Rechts­wid­rigkeit des polizeilichen Vorgehens festgestellt werden sollte, gab das Gericht teilweise statt.

Im August 2003 hatte auf den Poller Wiesen ein 10-tägiges "Grenzcamp" stattgefunden, mit dem die Teilnehmer gegen die Diskriminierung von Ausländern demonstrieren wollten. Die Veranstaltung verlief zunächst friedlich. Am 09. August 2003 kam es jedoch zu Ausein­an­der­set­zungen mit der Polizei, nachdem für diesen Tag in Poll von anderen Veranstaltern eine der rechtsextremen Szene zuzurechnende Demonstration angemeldet worden war und die Polizei ab 10.30 Uhr Kontrollstellen im Umfeld des "Antiras­sis­tischen Grenzcamps" eingerichtet hatte. Die Polizei löste das Camp gegen 18.00 Uhr auf und brachte 377 Personen zur Gefan­ge­nen­sam­mel­stelle nach Brühl. Dort wurden die Teilnehmer nach Feststellung ihrer Personalien in den Morgenstunden des folgenden Tages wieder entlassen.

Die im Juli 2004 erhobene Feststel­lungsklage dreier Teilnehmer hatte nun teilweise Erfolg. Die polizeiliche Auflösung des "Grenzcamps" sei nicht rechtmäßig gewesen, entschieden die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Köln. Denn als die Polizei am Abend des 09. August 2003 die Versammlung auflöste, hatte sich die Situation nach den Feststellungen des Gerichts schon wieder beruhigt. Zu diesem Zeitpunkt habe keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr bestanden. Allerdings sei die Polizei berechtigt gewesen, die Personalien festzustellen, da einige Teilnehmer Straftaten begangen hätten. Die Teilnehmer, die ihre Personalien nicht freiwillig angeben und sich nicht fotografieren lassen wollten, habe die Polizei vorübergehend in die Gefan­ge­nen­sam­mel­stelle in Brühl bringen dürfen. Zwei Klägerinnen, die erst am Morgen des nächsten Tages um 7.00 Uhr entlassen worden waren, gab das Gericht in diesem Punkt recht: Sie seien länger festgehalten worden, als dies zur Feststellung der Personalien nötig gewesen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 07.12.2006

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