04.12.2024
04.12.2024  
Sie sehen eine an einer Wand montierte Überwachungskamera, wie sie nicht nur an öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln genutzt werden.

Dokument-Nr. 34602

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Urteil28.11.2024Verwaltungsgericht Köln20 K 4855/18; 20 K 6705/20; 20 K 6706/20; 20 K 6707/20; 20 K 6708/20; 20 K 6709/20; 20 K 2682/24
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Verwaltungsgericht Köln Urteil28.11.2024

Video­über­wachung nur an krimi­na­li­täts­be­lasteten Orten erlaubt - nicht aber in Nebenstraßen ohne signifikant erhöhte Krimi­na­li­täts­be­lastungVideo­über­wachung durch die Polizei in Köln grundsätzlich rechtmäßig, aber zu großflächig

Die polizeiliche Video­über­wachung durch fest installierte Kameras an sieben Standorten in der Kölner Innenstadt, in Köln-Mühlheim und Köln-Kalk ist grundsätzlich rechtmäßig. Die Überwa­chungs­be­reiche sind jedoch zu groß bemessen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit den Klagen von zwei Kölner Privatpersonen teilweise stattgegeben.

Seit Ende 2016 setzt die Polizei Köln die stationäre Videoüberwachung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten ein. Die Videobilder werden rund um die Uhr von der Polizei live beobachtet, um Einsatzkräfte bei einer (sich anbahnenden) Straftat gezielt entsenden zu können. Die Aufnahmen werden gespeichert und nach 14 Tagen automatisiert gelöscht, sofern sie nicht zur Strafverfolgung oder vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten weiterhin benötigt werden. Zunächst richtete die Polizei die Video­über­wa­chungs­be­reiche „Dom/Hauptbahnhof“ und „Ringe“ ein. Es folgten im Herbst 2019 „Breslauer Platz“, „Ebertplatz“, „Neumarkt“ und „Wiener Platz“. Zuletzt kam im Oktober 2022 der Video­über­wa­chungs­bereich „Kalk“ hinzu. Die Kläger, die in Köln-Kalk im Erfas­sungs­bereich der Kameras und in der Kölner Innenstadt wohnen und die Überwa­chungs­be­reiche regelmäßig aufsuchen, fühlen sich durch die Video­über­wachung ihres Alltagslebens beeinträchtigt. Sie hatten daher Klagen erhoben, mit denen sie eine vollständige Einstellung der Video­über­wachung begehrten.

Richter: Video­über­wachung in Nebenstraßen ohne signifikant erhöhte Krimi­na­li­täts­be­lastung ist nicht rechtmäßig

Die Klagen waren nur teilweise erfolgreich, überwiegend hat das Gericht sie abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus: Der Einsatz von Video­über­wa­chungs­technik an besonders krimi­na­li­täts­be­lasteten Orten in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich ein legitimes Mittel der Gefahrenabwehr und steht mit der Verfassung im Einklang. Der Landes­ge­setzgeber hat die Ermächtigung hierzu jedoch auf „einzelne“ Krimi­na­li­täts­schwer­punkte beschränkt. Eine Ausdehnung der Video­über­wachung über die eigentlichen Brennpunkte hinaus auf weitere Straßen, Wege oder Plätze in der Umgebung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Ausgehend davon ist die Video­über­wachung durch die Polizei in Köln grundsätzlich rechtmäßig. Die sieben Video­über­wa­chungs­be­reiche sind jedoch zu groß bemessen. Sie sind nur in Teilen Schwerpunkte der Straßen­kri­mi­nalität und dürfen nur insoweit von den Kameras erfasst werden. In vielen bislang ebenfalls überwachten Nebenstraßen ist eine signifikant erhöhte Krimi­na­li­täts­be­lastung hingegen nicht feststellbar. Insoweit muss die Video­über­wachung beendet werden. Dies gilt etwa auch für die von der Klägerin bewohnte Straße in Köln-Kalk. Ferner dürfen Außen­gas­tro­no­mie­f­lächen, die wie Privatbereiche in Gebäuden zu behandeln sind, nicht überwacht werden. Bei Versammlungen in den Video­über­wa­chungs­be­reichen haben die Kläger aus ihrem Versamm­lungs­grundrecht regelmäßig einen Anspruch darauf, dass sie auch auf ihren Wegen zu und von der Versammlung nicht von Videokameras erfasst werden. Daher müssen bei Versammlungen die Kameras im gesamten Video­über­wa­chungs­bereich und nicht nur am Versammlungsort selbst abgeschaltet werden, und zwar regelmäßig eine Stunde vor Versamm­lungs­beginn bis 30 Minuten nach dem Ende der Versammlung.

Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils Berufung einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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