14.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 13745

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Verwaltungsgericht Köln Urteil03.07.2012

Abfallschächte in Wohnhäusern dürfen nicht weiter betrieben werdenVerbot zum Betrieb von Abfallschächten verfolgt legitimes Ziel der besseren Mülltrennung und -verwertung

Die nach der Landes­bau­ordnung geltende Regelung, dass die in größeren Gebäuden manchmal noch anzutreffenden Abfallschächte bis zum 31. Dezember 2003 außer Betrieb genommen werden mussten, ist nicht verfas­sungs­widrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Wohungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft Eigentümerin eines Hochhauses nahe dem Rheinufer in der nördlichen Innenstadt von Köln. Das Gebäude verfügt über einen Abfallschacht, der es den Bewohnern ermöglicht, ihre Abfälle durch Einwurf in Öffnungen zu entsorgen, die sich auf jeder Etage des Gebäudes befinden. Im Juli 2010 gab die Beklagte der Klägerin auf, die im Gebäude vorhandenen Abfallschächte außer Betrieb zu nehmen. Dies begründete sie damit, bestehende Abfallschächte seien nach der Landes­bau­ordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2003 außer Betrieb zu nehmen gewesen.

VG Köln verneint Verfas­sungs­wid­rigkeit der landes­recht­lichen Bestimmungen

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die landes­recht­lichen Bestimmungen seien verfas­sungs­widrig. Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Köln nicht. Es stellte fest, dass der Landes­ge­setzgeber mit der Vorgabe, Abfallschächte außer Betrieb zu nehmen, einen legitimen Zweck verfolgt habe. Die Regelung trage unterstützend dazu bei, dass Abfälle getrennt gehalten würden, die zur Verwertung bestimmt seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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