Dokument-Nr. 21994
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Verwaltungsgericht Köln Urteil17.11.2015
Grundstückseigentümer kann für Nachbarn erteilte Fällgenehmigung nicht angreifenFällgenehmigung verletzt Grundstückseigentümer nicht in seinen Rechten
Ein Grundstückseigentümer kann nicht gegen die seinem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Fällen eines Baums klagen. Denn der Grundstückseigentümer wird durch die Fällgenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2014 erhielt eine Grundstückseigentümerin die Genehmigung eine mehr als 150 Jahre alte auf ihrem Grundstück stehende Blutbuche zu fällen. Die Genehmigung wurde damit begründet, dass sich die Blutbuche im Absterbeprozess befand, nicht mehr sanierungsfähig und somit nicht mehr zu erhalten war. Der Baum stand in Grenznähe zu einem benachbarten Grundstück. Dessen Eigentümer wollte das Fällen der Blutbuche verhindern. Seiner Meinung sei der Baum nicht krank und die Fällgenehmigung somit rechtswidrig gewesen. Nachdem der Nachbar erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, erhob er gegen die Genehmigung Klage.
Fehlende Befugnis zur Klageerhebung
Das Verwaltungsgericht Köln entschied gegen den klägerischen Nachbarn. Ihm habe bereits die Befugnis zur Klage im Sinne von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung gefehlt. Er könne nicht geltend machen, dass er durch die Fällgenehmigung in seinen Rechten verletzt sei. Ein Anwohner könne die einen Nachbarn erteilte Genehmigung zum Fällen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baums im Verwaltungsprozess in zulässigerweise nicht anfechten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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