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Dokument-Nr. 21994

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Verwaltungsgericht Köln Urteil17.11.2015

Grund­stücks­eigentümer kann für Nachbarn erteilte Fällgenehmigung nicht angreifenFällgenehmigung verletzt Grund­stücks­eigentümer nicht in seinen Rechten

Ein Grund­stücks­eigentümer kann nicht gegen die seinem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Fällen eines Baums klagen. Denn der Grund­stücks­eigentümer wird durch die Fällgenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2014 erhielt eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin die Genehmigung eine mehr als 150 Jahre alte auf ihrem Grundstück stehende Blutbuche zu fällen. Die Genehmigung wurde damit begründet, dass sich die Blutbuche im Absterbeprozess befand, nicht mehr sanierungsfähig und somit nicht mehr zu erhalten war. Der Baum stand in Grenznähe zu einem benachbarten Grundstück. Dessen Eigentümer wollte das Fällen der Blutbuche verhindern. Seiner Meinung sei der Baum nicht krank und die Fällgenehmigung somit rechtswidrig gewesen. Nachdem der Nachbar erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, erhob er gegen die Genehmigung Klage.

Fehlende Befugnis zur Klageerhebung

Das Verwal­tungs­gericht Köln entschied gegen den klägerischen Nachbarn. Ihm habe bereits die Befugnis zur Klage im Sinne von § 42 Abs. 2 der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung gefehlt. Er könne nicht geltend machen, dass er durch die Fällgenehmigung in seinen Rechten verletzt sei. Ein Anwohner könne die einen Nachbarn erteilte Genehmigung zum Fällen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baums im Verwal­tungs­prozess in zulässigerweise nicht anfechten.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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