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Dokument-Nr. 35956

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Beschluss05.05.2026Verwaltungsgericht Köln18 L 264/26
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss05.05.2026

Einrichtung einer Fahrradstraße setzt Erhebung von umfangreichen Verkehrsdaten vorausFahrradstraße in Bergisch Gladbach rechtswidrig

Die Ausweisung einer Fahrradstraße im Bergisch Gladbacher Stadtteil Refrath ist rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und der Stadt Bergisch Gladbach aufgegeben, die bereits vorhandenen Verkehrs­schilder zu entfernen.

Auf Grundlage einer verkehrs­recht­lichen Anordnung wies die Stadt Bergisch Gladbach u.a. auf dem Hasenweg eine Fahrradstraße aus. Hiergegen stellten zwei Anwohner der betroffenen Straße einen Eilantrag.

Das Gericht hat diesem Antrag entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Fahrradstraße liegen nicht vor. Zwar kann die Stadt eine solche Straße zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung einrichten. Insoweit genügt es allerdings nicht, auf die beschlossenen Radverkehrs- und Fahrrad­s­tra­ßen­konzepte zu verweisen. Aus diesen lässt sich zwar der Wille ableiten, auf dem Hasenweg eine Fahrradstraße einzurichten. Die Ausweisung der Fahrradstraße ist allerdings rechtswidrig, weil die Stadt im Vorfeld der Beschluss­fassung gar keine und im Anschluss nur unzureichend Verkehrsdaten erhoben hat. Die nur einmalige Verkehrszählung des fließenden Verkehrs erlaubt keine belastbare Progno­se­ent­scheidung, ob und wie sich Verkehrsströme ändern. Für den ruhenden Verkehr wurden gar keine Daten erhoben, sodass die Frage, ob der ersatzlose Wegfall der Parkflächen angemessen ist, nicht beantwortet werden kann.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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