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30.07.2026 

Dokument-Nr. 36133

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Beschluss23.07.2026Verwaltungsgericht Köln18 L 2379/24 und 18 L 437/2
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Beschluss23.07.2026

DB InfraGO AG hat keinen Anspruch auf höhere Stationspreise für die Jahre 2025 und 2026

Mit zwei Eilbeschlüssen hat die für die Eisen­bahn­re­gu­lierung zuständige 18. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Köln entschieden, dass die DB InfraGO AG keinen Anspruch auf höhere Entgelte für die Nutzung der Perso­nen­bahnhöfe für die Kalenderjahre 2025 und 2026 hat.

Die InfraGO AG betreibt ca. 5.400 Perso­nen­bahnhöfe in Deutschland, für deren Nutzung sie Entgelte von Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen im Nah- und Fernverkehr verlangt. Diese Entgelte sind von der Bundes­netz­agentur jährlich zu genehmigen. Für die Entgelte im Schie­nen­per­so­nen­nah­verkehr hatte der Bundes­ge­setzgeber sowohl für Stations- als auch für Trassenpreise eine sogenannte Preisbremse vorgeschrieben. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die Entgelte im Nahverkehr nur in Abhängigkeit von einer Steigerung der Regio­na­li­sie­rungs­mittel, die der Bund den Ländern für den Öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr zuweist, steigen. Hinsichtlich der Trassenentgelte hielt die erkennende Kammer die Preisbremse für unions­rechts­widrig. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied auf entsprechenden Vorla­ge­be­schluss hin im Frühjahr 2026, dass jedenfalls die auf die Trassenentgelte bezogene nationale Gestaltung der Preisbremse die Unabhängigkeit des Infra­s­truk­tur­un­ter­nehmens unions­rechts­widrig einschränke.

Die Beteiligten streiten im Kern um die Frage, ob diese Entscheidung des EuGH zu den Trassenpreisen auf die Stationspreise übertragbar ist. Die Bundes­netz­agentur verneint eine Übertragbarkeit, da die einschlägige europäische Richtlinie zwischen dem Schie­nen­weg­be­treiber und dem Betreiber von Perso­nen­bahnhöfen unterscheidet. Sie geht von der Anwendbarkeit der Preisbremse in Bezug auf die Stationspreise aus. Die InfraGO AG hält auch sie für unions­rechts­widrig und begehrt im Nahverkehr Stati­o­ns­entgelte ohne Berück­sich­tigung der Preisbremse.

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat einen Anspruch auf höhere Entgelte abgelehnt und führt zur Begründung aus: Es kann offenbleiben, ob die Preisbremse für die Stationspreise unions­rechts­widrig ist. Denn die DB InfraGO AG hat kein belastbares Zahlenwerk bzw. keine nachvoll­ziehbare Kalku­la­ti­o­ns­me­thodik vorgelegt, anhand derer die beantragten höheren Entgelte - nach der ohne Anwendung der Preisbremse maßgeblichen Vorschrift - hätten geprüft werden können. Ungeachtet der Preisbremse verlangt das Gesetz eine Orientierung an den Kosten für die zu bepreisende Einzelleistung. Wird ein Personenbahnhof sowohl vom Nah- als auch vom Fernverkehr genutzt, bedarf es zudem eines nachvoll­ziehbaren Auftei­lungs­sch­lüssels. Den Antrags­un­terlagen ist weder ein hinreichender (Einzelleistungs-)Kostenbezug noch eine Schlüs­se­lungs­me­thodik für gemischt genutzte Bahnhöfe zu entnehmen.

Beide Entscheidungen sind unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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