Verwaltungsgericht Köln Beschluss28.01.2026
Verwaltungsgericht weist Eilantrag gegen Verkehrsversuch für Radfahrstreifen auf Bundesstraße abVerkehrsversuch auf der Adenauerallee in Bonn darf weitergehen
Der von der Stadt Bonn im Sommer 2025 angeordnete Verkehrsversuch auf der Adenauerallee in Bonn zwischen Koblenzer Tor und Bundeskanzlerplatz steht in Einklang mit den rechtlichen Anforderungen der Straßenverkehrsordnung. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am 28. Januar 2026 entschieden und Eilanträge von zwei Anliegern gegen die Anordnung des Verkehrsversuchs abgelehnt.
Seit September 2025 erprobt die Stadt Bonn auf der Grundlage der streitgegenständlichen Verkehrsanordnung eine neue Spuraufteilung auf der Adenauerallee. Anstelle der bisher vierspurigen Verkehrsführung von Kfz mit Schutzstreifen für den Radverkehr stehen seitdem nur eine breitere Kfz-Spur und ein 2,00 Meter breiter Radfahrstreifen je Fahrtrichtung zur Verfügung. Im ruhenden Verkehr wurden einige Parkplätze zu Parkflächen für Radfahrende sowie Ladezonen mit nächtlichen Anwohnerparkplätzen. Zur Begründung der Umgestaltung zugunsten der Radfahrenden stützt sich die Stadt auf ihr "Entwicklungskonzept Radverkehr für die Bonner Innenstadt" aus Juni 2019, das auf dem Verkehrsentwicklungsplan Bonn fußt, sowie das Ende 2023 erstellte "aktualisierte Radverkehrsnetz". Darin ist die Adenauerallee als Hauptroute im Radverkehrsnetz mit der Anforderung einer baulich getrennten Fahrradinfrastruktur mit mindestens 2,00 Meter Breite festgeschrieben. Der Verkehrsversuch solle zur Vorbereitung einer endgültigen Anordnung der erprobten Verkehrsführung zeigen, ob insbesondere die Leistungsfähigkeit der Adenauerallee für den Kfz-Verkehr mit Blick auf ihre Bedeutung als Bundesstraße sowie die Verkehrssicherheit vor allem für den Radverkehr in Einklang zu bringen sind. Zudem sollen die Auswirkungen des Verkehrsversuchs auf benachbarte Straßen als Ausweichrouten betrachtet werden.
Hiergegen wandten sich die Antragsteller als Anwohner der Adenauerallee und trugen vor, die Reduzierung der Kfz-Spuren führe zu unzumutbaren Verkehrsverzögerungen und Wegfall von Parkplätzen. Eine Notwendigkeit für die neue Verkehrsführung habe angesichts nur sehr weniger Unfälle unter Beteiligung von Radfahrenden bei der vorherigen Verkehrsführung nicht bestanden. Sie hielten eine weitere Radroute zusätzlich zur Kaiserstraße und dem Radweg entlang des Rheins nicht für notwendig.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die bislang im Rahmen des kurzzeitigen, nur 2,5 Monate umfassenden Verkehrsversuchs im Frühjahr 2024 gesammelten Daten und Erkenntnisse für eine endgültige Anordnung der neuen Verkehrsführung unzureichend sind und daher die erneute, längerfristige Datenerhebung im Rahmen des aktuellen Verkehrsversuchs gerechtfertigt ist. Die im Rahmen des Verkehrsversuchs zu erhebenden Verkehrsdaten ermöglichen eine realistische Einschätzung von Verkehrsaufkommen, Verkehrsverzögerungen, sicherheitsrelevanten Ereignissen, Nutzungsverhalten sowie Ausweichverkehren und sind daher als geeignet und erforderlich anzusehen. Für ihre Verkehrsplanung auf der Adenauerallee durfte sich die Antragsgegnerin auch auf die benannten Konzepte zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung stützen.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)