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Verwaltungsgericht Köln Beschluss14.12.2021

Rechts­ge­richtete Aktivitäten bei Facebook lassen an luftverkehrs­rechtlicher Zuverlässigkeit zweifelnVG lehnt Eilantrag ab

Aus rechts­ge­richteten und fremden­feind­lichen Aktivitäten bei Facebook kann auf eine luftverkehrs­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit geschlossen werden. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Köln den Eilantrag eines Luftsicherheits­assistenten abgelehnt.

Der bei einer externen Firma beschäftigte Antragsteller war seit mehr als zehn Jahren als Kontrollperson für Fracht und Post am Flughafen Köln/Bonn tätig. Die hierfür nach dem Luftsi­cher­heits­gesetz erforderliche Zuver­läs­sig­keits­fest­stellung erhielt er von der Bezirks­re­gierung Düsseldorf zuletzt im Jahr 2019. Nachdem diese vom Innen­mi­nis­terium auf entsprechende Aktivitäten des Antragstellers bei Facebook hingewiesen worden war, widerrief sie die Zuver­läs­sig­keits­fest­stellung. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage und begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um - jedenfalls vorläufig - weiterhin seiner Berufstätigkeit am Flughafen nachgehen zu können.

Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung rechtfertigt Widerruf der Zuver­läs­sig­keits­fest­stellung

Diesen Eilantrag hat das Gericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass aufgrund einer Gesamtschau der Aktivitäten des Antragstellers auf Facebook hinreichende Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit an seiner luftver­kehrs­recht­lichen Zuverlässigkeit bestünden. So sei der Antragsteller in rechts­ge­richteten szenebekannten Facebook-Gruppen Mitglied und habe dort auch aktiv kommentiert bzw. Memes gepostet. Seine Sympathie zu weiteren Gruppen habe er durch die Angabe "Gefällt mir" zum Ausdruck gebracht. Bei den fraglichen Gruppen handele es sich um gegen Migration gerichtete, natio­na­lis­tische und rechtsextreme Gruppen sowie solche mit Reichsbürger-Bezug. Von ihm gepostete Bilder und Kommentare unter szenetypischer Verweisung auf Art. 20 Grundgesetz, in dem u.a. das so genannte Wider­standsrecht statuiert ist, sowie auf den Film "V wie Vendetta" belegten, dass der Antragsteller gewaltsamen Widerstand gegen den Staat propagiere. Zahlreiche Kommentare diffamierten Politiker und zeigten zudem fremden- und islamfeindliche Bezüge.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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