21.11.2024
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Dokument-Nr. 34293

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Beschluss20.08.2024Verwaltungsgericht Köln18 L 1279/24
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss20.08.2024

Eine allein aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eingerichtete Fahrradstraße ist ohne ausreichende Begründung rechtswidrigStadt muss aufgestellte Verkehrs­schilder und auf der Fahrbahn aufgebrachte rote Markierungen auf rechtswidrig eingerichteter Fahrradstraße wieder entfernen

Richtet eine Stadt eine Fahrradstraße alleine aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ein, so muss sie das besondere Gefähr­dungs­po­tenzial darlegen und durch Tatsa­chen­ma­terial untermauern können. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln hervor.

Eine im Bonner Stadtteil Ückesdorf ausgewiesene Fahrradstraße ist rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und der Stadt Bonn aufgegeben, die bereits aufgestellten Verkehrs­schilder und die auf der Fahrbahn aufgebrachten roten Markierungen zu entfernen.

Sachverhalt

Auf Grundlage einer verkehrs­recht­lichen Anordnung vom 10.01.2024 wies die Stadt Bonn auf der Straße "Auf den Steinen" im Bereich zwischen "Hubertusstraße" und "Henri­et­ten­straße" eine Fahrradstraße aus. Hiergegen stellte ein Anwohner des betroffenen Straße­n­ab­schnitts einen Eilantrag ein.

Verwal­tungs­gericht: Voraussetzungen für die Errichtung einer Fahrradstraße liegen nicht vor

Das Gericht hat diesem Antrag entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Fahrradstraße liegen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich nicht vor. Die zugrun­de­liegende verkehrs­rechtliche Anordnung lässt sich jedenfalls nicht auf die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsgrundlage stützen. Soweit dem Grunde nach die Anordnung einer Fahrradstraße zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung getroffen werden könnte, um gemeindliche Verkehr­s­konzepte zu fördern, hat die Stadt Bonn ihre Entscheidung hierauf nicht gestützt. Vielmehr beruht die Ausweisung der Fahrradstraße nach ihrem Vortrag im Eilverfahren alleine auf Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Dies setzt aber voraus, dass die Straßen­ver­kehrs­behörde die für das Vorliegen eines besonderen Gefähr­dungs­po­tenzials sprechenden Gründe darlegt und gegebenenfalls anhand von Tatsa­chen­ma­terial dokumentiert. Dem hat die Stadt Bonn jedoch nicht ansatzweise genügt. Weder aus der mehr als 2.000-seitigen Akten­do­ku­men­tation noch aus dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist ersichtlich, dass die Stadt Bonn Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen, verkehrs­rechtlich relevanten Verhältnisse mit Blick auf etwaige Gefahrenlagen in der Straße "Auf den Steinen" unternommen hätte.

Gefahr von Dooring-Unfällen

Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass es bei einer aufgrund parkender Autos verbleibenden Restfahr­bahn­breite von 3,20 bis 4,00 m zu Konflikten zwischen Fahrradfahrern und parkenden sowie passierenden Fahrzeugen kommen kann, die insbesondere in der Möglichkeit so genannter Dooring-Unfälle begründet sind. Dieser allgemeine, dem Grunde nach auf zahlreiche Straße­n­ab­schnitte im Bonner Stadtgebiet übertragbare Argumen­ta­ti­o­ns­ansatz kann die Einrichtung einer Fahrradstraße im konkreten Fall jedoch nicht allein begründen. So fehlen relevante Daten wie aktuelle Verkehrs­zäh­lungen oder sonstige Datenerhebungen zur Verkehrs­si­tuation oder Verkehrs­si­cherheit in dem betroffenen Straße­n­ab­schnitt. Ob ein den Radverkehr gefährdendes Verkehr­s­auf­kommen herrscht, wie hoch das Aufkommen an Radfahrenden - auch in Relation zu Autofahrenden - ist, hat die Stadt Bonn nicht ansatzweise dargelegt.

Gericht wirft Verwaltung Ermessensfehler vor

Diese unzureichenden Ermittlungen führen zudem dazu, dass die verkehrs­rechtliche Anordnung an Ermes­sens­fehlern leidet. Denn eine Betätigung des Ermessens zu Fragen der Sicherheit des Straßenverkehrs für die Anordnung der Fahrradstraße hat im Rahmen des Verwal­tungs­ver­fahrens nicht stattgefunden. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin ausweislich der vorgelegten Dokumentation des Fahrrad­s­tra­ßen­konzepts und des darauf beruhenden Ratsbeschlusses offenbar allein auf dieser Grundlage für die Anordnung einer Fahrradstraße entschieden. Im Hinblick auf die gemäß dem Markie­rungs­konzept der Stadt Bonn am Fahrbandrand aufgebrachten durchgezogenen roten Linien hat das Gericht die Beteiligten zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten darauf hingewiesen, dass diese zudem als solche und damit auch auf der Grundlage einer möglichen neuen verkehrs­recht­lichen Anordnung rechtswidrig sein dürften. Denn insoweit besteht nach dem maßgeblichen Gesamtbild beim flüchtigen Betrachten Verwechs­lungs­gefahr mit amtlichen Verkehrszeichen in Gestalt von weißen durchgezogenen Linien, die regelmäßig ein Überfahren verbieten. Die Straßen­ver­kehrs­ordnung kennt das Verkehrszeichen Markierung in Gestalt roter durchgezogener (Begrenzungs-)Linien nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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