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27.07.2026 

Dokument-Nr. 36135

Sie sehen eine Reihe von Autos auf einem Parkplatz.
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Beschluss24.07.2026Verwaltungsgericht Köln18 L 1226/26
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss24.07.2026

Verwal­tungs­gericht kippt Mindestpreis für Mietwa­gen­fahrten in der Stadt Köln

Die Festsetzung eines Mindest­be­för­de­rungs­entgelts für den Verkehr mit Mietwagen mit Fahrer (maximal 20 % weniger als Taxitarif) durch den OB der Stadt Köln ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

Die Stadt Köln verpflichtete mittels einer Allge­mein­ver­fügung Mietwa­gen­un­ter­nehmen, ab dem 1. Juni 2026 den Fahrgästen ein Mindest­be­för­de­rungs­entgelt zu berechnen, das den Kölner Taxitarif für die gleiche Strecke um höchstens 20 Prozent unterschreiten darf. Zudem dürfen Rabatte, die bspw. bei App-basierter Fahrten­ver­mittlung von den Vermittlern gewährt werden, nicht dafür sorgen, dass der vom Fahrgast zu zahlende Betrag unterhalb dieses Mindestpreises liegt.

Hiergegen wandten sich im hier entschiedenen Verfahren zwei Mietwa­gen­un­ter­nehmen und eine Vermitt­lungs­plattform mit Widersprüchen bei der Stadt und Eilanträgen bei Gericht. Sie halten das Mindest­be­för­de­rungs­entgelt für rechtswidrig, da dieses gegen Unionsrecht, das Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz und gegen Zustän­dig­keits­regeln verstoße.

Dem ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Der Eilantrag eines Mietwa­gen­un­ter­nehmens ist wegen Verfristung unzulässig, die Anträge des anderen Mietwa­gen­un­ter­nehmens und der Vermitt­lungs­plattform haben Erfolg. Zur Begründung führt das Gericht aus: Die Festlegung des Mindest­be­för­de­rungs­entgelts ist voraussichtlich rechtswidrig. Fehlerhaft ist schon, dass der Oberbür­ger­meister ohne hinreichende Beteiligung des Rates entschieden hat. Denn der Stadtrat hat nach dem Gesetz darüber zu befinden, ob und in welcher konkreten Ausgestaltung (Höhe, Reichweite etc.) ein Mindest­be­för­de­rungs­entgelt festgelegt werden soll. Die damit verbundene Ermes­sen­s­ent­scheidung hätte der Oberbür­ger­meister daher nicht allein treffen dürfen. Zudem hat die Stadt Köln den örtlichen Geltungsbereich für das Mindest­be­för­de­rungs­entgelt auf den für den Taxenverkehr geltenden sog. Pflicht­fahr­bereich erstreckt, der über das Kölner Stadtgebiet hinausreicht, ohne hierzu befugt zu sein. Denn das Gesetz beschränkt den maximal zulässigen Geltungsbereich auf das Kölner Stadtgebiet. Außerdem unterscheiden sich Mietwa­gen­verkehre systematisch grundlegend von Taxiverkehren, sodass die Übertragung des taxis­pe­zi­fischen Pflicht­fahr­be­reichs auch deshalb rechtlich unzulässig ist.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Hinweis

Es sind noch weitere Verfahren von anderen Mietwa­gen­un­ter­nehmen und Plattformen bei dem VG Köln anhängig, über die noch nicht entschieden wurde (Az. 18 L 1489/26 und 18 L 1825/26). Nur das Mietwa­gen­un­ter­nehmen und die Plattform, die mit den Eilanträgen schon erfolgreich waren, dürfen ab dieser Entscheidung (zunächst) wieder geringere Preise als für Taxifahrten ohne Untergrenze verlangen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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