25.12.2024
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Dokument-Nr. 34664

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Verwaltungsgericht Köln Urteil20.12.2024

Von erheblicher Lärmbe­ein­träch­tigung betroffene Anwohner können keine Tempo­re­du­zierung auf Autobahn zur Lärmminderung verlangenVG Köln weist Klage auf Tempo­re­du­zierung auf Autobahn 565 bei Bonn-Röttgen ab

Ein Ehepaar aus Bonn-Röttgen hat keinen Anspruch auf Reduzierung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit auf der Autobahn 565 in Höhe ihres Stadtteils auf 80km/h. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit eine gegen die Autobahn GmbH des Bundes gerichtete Klage abgewiesen.

Die Kläger wohnen etwa 350 Meter von der Autobahn 565 entfernt. Die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit auf der Autobahn auf Höhe ihres Grundstücks beträgt in beiden Fahrtrichtungen 130 km/h. Nachdem die zuständige Autobahn GmbH des Bundes den Antrag auf Temporeduzierung abgelehnt hatte, verfolgten die Kläger ihr Begehren im gerichtlichen Verfahren weiter. Sie verwiesen auf eine erhebliche Lärmbe­ein­träch­tigung, die einschlägige Grenzwerte überschreiten würde. Daher sei zu ihren Gunsten als Ergebnis eines umfassenden Abwägungs­pro­zesses eine Tempo­re­du­zierung auszuweisen.

Richter: Durch Tempo­re­du­zierung zu erreichende Lärmminderung ist mit weniger als 3 db/a vergleichsweise gering

Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar ist es richtig, dass die Lärmbe­ein­träch­ti­gungen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten. Die Beklagte hat im Rahmen ihres daraus erwachsenden Ermessens jedoch die Interessen der Kläger mit den Belangen des Straßenverkehrs in einer nicht zu beanstandenden Weise abgewogen und sich rechtmäßig gegen eine Tempo­re­du­zierung entschieden. Dabei hat sie berücksichtigt, dass das von den Anliegern hinzunehmende Maß an Verkehrslärm auch von der Klassifizierung der Straße als Bundesautobahn abhängt. Das Maß der mit einer Tempo­re­du­zierung zu erreichenden Lärmminderung wäre mit weniger als 3 db/a vergleichsweise gering. Schließlich ist die Lärmvor­be­lastung des Grundstücks zu beachten. Das Grundstück liegt auch in der Nähe der Landstraße 261, bei der die innerörtliche Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf Höhe des klägerischen Grundstücks aufgehoben wird, was zu Beschleu­ni­gungs­vor­gängen und damit zu Lärmbelastungen führt. Soweit die Kläger vor allem auf Lärm abstellten, der von Motorrädern ausgeht, spricht vieles dafür, dass dies die Nutzung der L 261 betrifft und nicht der Autobahn.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde. Aktenzeichen: 18 K 5499/23

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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