21.11.2024
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Dokument-Nr. 22172

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Urteil02.02.2016Verwaltungsgericht Köln18 K 367/15
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Verwaltungsgericht Köln Urteil02.02.2016

Keine umfassende Befreiung von LKW-Dokumentations­pflichten für Deutsche Post AGAusnahme­vorschriften sind in Bereichen starken Wettbewerbs eng auszulegen

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat eine Klage der Deutschen Post AG gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Mit der Klage wollte die Deutschen Post AG die Feststellung erwirken, dass sie nicht verpflichtet ist, Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer zu dokumentieren, wenn sie mit ihren Fahrzeugen Sendungen im Rahmen des Univer­sa­l­dienstes zustellt und den Fahrzeugen zugleich Sendungen außerhalb des Univer­sa­l­dienstes beigeladen sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens - die Deutsche Post AG - ist als Univer­sa­l­dienst­leister tätig. Zum Universaldienst gehören u. a. Pakete bis zu einem Gewicht von 20 kg. Die Klägerin hat mehr als 10.000 Fahrzeuge im Rahmen des Univer­sa­l­dienstes im Einsatz. Die Fahrper­so­na­l­ver­ordnung, die die Dokumen­ta­ti­o­ns­pflichten der Unternehmen hinsichtlich der Lenk- und der Ruhezeiten für Fahrer regelt, enthält eine Ausnahme für Fahrzeuge der Univer­sa­l­dienst­leister. Die Klägerin ist der Auffassung, sie komme auch bei einer Beiladung von Sendungen außerhalb des Univer­sa­l­dienstes (z.B. Pakete über 20 kg) in den Genuss der Ausnah­me­vor­schrift. Denn die Ausnah­me­vor­schrift greife nicht nur dann, wenn ausschließlich Sendungen des Univer­sa­l­dienstes zugestellt würden. Auch die zugrunde liegende europa­rechtliche Verordnung gebiete keine andere Auslegung. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, Univer­sa­l­dienst­leister von zusätzlichem bürokratischem Aufwand zu befreien. Dieses Ziel könne nicht erreicht werden, wenn schon die Beiladung weniger Sendung außerhalb des Univer­sa­l­dienstes die Dokumen­ta­ti­o­ns­pflicht begründe.

Ausnah­me­vor­schrift in der Fahrper­so­na­l­ver­ordnung gelten allein für Fahrzeuge der Univer­sa­l­dienst­leister

Dieser Argumentation ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Ausnah­me­vor­schrift in der Fahrper­so­na­l­ver­ordnung allein für Fahrzeuge der Univer­sa­l­dienst­leister gelte, die zum Zweck der Zustellung von Univer­sa­l­dienst­leis­tungen eingesetzt würden. Eine Privilegierung für die Zustellung anderer Sendungen sei weder in der deutschen noch in der europäischen Verordnung vorgesehen. Das Ziel der europäischen Verordnung, die Arbeits­be­din­gungen der Fahrer und die Verkehrs­si­cherheit zu verbessern, könne nur dann erreicht werden, wenn in einem Bereich, der durch starken Wettbewerb gekennzeichnet sei, die Ausnah­me­vor­schriften eng ausgelegt würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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