Dokument-Nr. 22172
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Verwaltungsgericht Köln Urteil02.02.2016
Keine umfassende Befreiung von LKW-Dokumentationspflichten für Deutsche Post AGAusnahmevorschriften sind in Bereichen starken Wettbewerbs eng auszulegen
Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Klage der Deutschen Post AG gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Mit der Klage wollte die Deutschen Post AG die Feststellung erwirken, dass sie nicht verpflichtet ist, Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer zu dokumentieren, wenn sie mit ihren Fahrzeugen Sendungen im Rahmen des Universaldienstes zustellt und den Fahrzeugen zugleich Sendungen außerhalb des Universaldienstes beigeladen sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens - die Deutsche Post AG - ist als Universaldienstleister tätig. Zum Universaldienst gehören u. a. Pakete bis zu einem Gewicht von 20 kg. Die Klägerin hat mehr als 10.000 Fahrzeuge im Rahmen des Universaldienstes im Einsatz. Die Fahrpersonalverordnung, die die Dokumentationspflichten der Unternehmen hinsichtlich der Lenk- und der Ruhezeiten für Fahrer regelt, enthält eine Ausnahme für Fahrzeuge der Universaldienstleister. Die Klägerin ist der Auffassung, sie komme auch bei einer Beiladung von Sendungen außerhalb des Universaldienstes (z.B. Pakete über 20 kg) in den Genuss der Ausnahmevorschrift. Denn die Ausnahmevorschrift greife nicht nur dann, wenn ausschließlich Sendungen des Universaldienstes zugestellt würden. Auch die zugrunde liegende europarechtliche Verordnung gebiete keine andere Auslegung. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, Universaldienstleister von zusätzlichem bürokratischem Aufwand zu befreien. Dieses Ziel könne nicht erreicht werden, wenn schon die Beiladung weniger Sendung außerhalb des Universaldienstes die Dokumentationspflicht begründe.
Ausnahmevorschrift in der Fahrpersonalverordnung gelten allein für Fahrzeuge der Universaldienstleister
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Ausnahmevorschrift in der Fahrpersonalverordnung allein für Fahrzeuge der Universaldienstleister gelte, die zum Zweck der Zustellung von Universaldienstleistungen eingesetzt würden. Eine Privilegierung für die Zustellung anderer Sendungen sei weder in der deutschen noch in der europäischen Verordnung vorgesehen. Das Ziel der europäischen Verordnung, die Arbeitsbedingungen der Fahrer und die Verkehrssicherheit zu verbessern, könne nur dann erreicht werden, wenn in einem Bereich, der durch starken Wettbewerb gekennzeichnet sei, die Ausnahmevorschriften eng ausgelegt würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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