21.11.2024
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Dokument-Nr. 30081

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Urteil30.03.2021Verwaltungsgericht Köln18 K 2675/18
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Verwaltungsgericht Köln Urteil30.03.2021

Radfahren gegen Einbahnstraße in Wermelskirchen bleibt verbotenVG Köln lehnt Eilantrag ab

In der Telegra­fen­straße in Wermelskirchen muss der Radverkehr gegen die Einbahnstraße nicht zugelassen werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit am 30.03.2021 den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil entschieden und die Klage eines Bürgers abgewiesen.

Der Kläger begehrte die Zulassung des Radverkehrs in Gegenrichtung einer Einbahnstraße. Es handelt sich um die etwa 420 Meter lange und zwischen 3,55 und 6,20 Meter breite Telegrafenstraße im Stadtkern von Wermelskirchen, die in den am Lochesplatz gelegenen Brückenweg einmündet. Die Straße darf in Richtung der Einbahnstraße u.a. von PKW, Bussen und Fahrradfahrern befahren werden. Auf Antrag des Klägers war in der Straße bereits im Jahr 2011 der Radverkehr entgegen der Einbahnstraße zugelassen worden. Dies machte die Stadt Wermelskirchen jedoch 2013 rückgängig, weil es aufgrund der Öffnung zu einer Unfallhäufung gekommen sei. Der Kläger verfolgte sein Begehren weiter und beantragte zuletzt im Jahr 2017 erneut die Zulassung des gegenläufigen Radverkehrs. Die Stadt Wermelskirchen lehnte dies ab, weil es durch die Öffnung der Einbahnstraße für Radfahrer in beiden Richtungen zu einer Gefahrenlage kommen würde. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und u.a. vorgetragen, die Führung des Radverkehrs durch die Telegra­fen­straße entgegen der Fahrtrichtung sei sicherer als über Alter­na­tiv­strecken. Die vorhandene Fahrbahnbreite sei ausreichend und entspreche den maßgeblichen Richtlinien und Regelwerken.

Einbahnstraße zu eng für Radfahren entgegen der Fahrtrichtung

Dem ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Stadt Wermelskirchen gehe aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu Recht von einer Gefahrenlage aus, bei der die StVO eine Öffnung der Einbahnstraße gegen die Fahrtrichtung für den Radverkehr nicht zulasse. Insbesondere habe sie durch Vorlage einer sog. Schlepp­kur­ven­be­rechnung überzeugend dargelegt, dass ein an der Einmündung der Telegra­fen­straße in den Brückenweg abbiegender Bus aufgrund des nach rechts abknickenden Straßenverlaufs der Telegra­fen­straße in den Bereich schwenken würde, in dem sich ein in die Telegra­fen­straße einfahrender Radfahrer befinden würde. Auch sei diese an einigen Stellen nicht breit genug, um einen Fahrrad­schutz­streifen in entge­gen­ge­setzter Fahrtrichtung einzurichten. Ferner sei es nicht zu beanstanden, dass die Stadt Wermelskirchen die Verkehrs­si­tuation in der Innenstadt unverändert lassen wolle, bis sie darüber entschieden habe, wie der Lochesplatz und ggf. auch die Verkehrsführung an der Einmündung Telegra­fen­straße/Brückenweg umgestaltet werden solle.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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