03.12.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil29.09.2015

Erhöhung der Grundsteuer von 460 % auf 790 % rechtmäßigRecht der Gemeinden zur steuerlichen Festsetzung des Hebesatzes ist Teil der verfassungs­rechtlich garantierten Steuerhoheit

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass eine Erhöhung der Grundsteuer in Siegburg von 460 % auf 790 % rechtmäßig ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für das Jahr 2015 erhöhte die Stadt Siegburg als Maßnahme zur Haushalts­kon­so­li­dierung den Hebesatz für die Grundsteuer B von 460 % auf 790 %. Die Kläger hielten die hierauf ergangenen Grund­steu­er­be­scheide für das Jahr 2015 für rechtswidrig, weil die Erhöhung unver­hält­nismäßig sei.

Erhöhung des Hebesatzes stellt sich weder als unver­hält­nis­mäßige Steuerbelastung noch als willkürlich dar

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt und wies die Klagen ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz festzusetzen, Teil ihrer verfas­sungs­rechtlich garantierten Steuerhoheit sei. Bei der Festsetzung der Hebesätze komme den Gemeinden ein weiter Spielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes sei auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht beschränkt. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit indes nicht an. Gemessen hieran führe die in Rede stehende Erhöhung des Hebesatzes weder zu einer unver­hält­nis­mäßigen Steuerbelastung noch stelle sich der Hebesatz als willkürlich dar. Starre Höchstgrenzen für Hebesätze gebe es in Nordrhein-Westfalen nicht. In 64 % aller Fälle liege die monatliche Mehrbelastung bei nicht mehr als 20 Euro und die monatliche Grundsteuer übersteige den Betrag von 48 Euro nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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