23.11.2024
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Dokument-Nr. 30693

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Beschluss11.08.2021Verwaltungsgericht Köln14 L 1214/21
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss11.08.2021

Riesenrad darf bis Ende August am Kölner Zoo bleibenEilantrag von Anwohner abgelehnt

Ein Anwohner in Riehl kann sich nicht mit dem Argument gegen die Erlaubnis für das Riesenrad vor dem Zoo wenden, dass dort nicht genügend Parkplätze für zusätzliche Besucher vorhanden seien. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und einen Eilantrag des Anwohners abgelehnt.

Das "Europa-Rad" einer Bonner Firma war letztes Jahr auf dem Privatgelände vor dem Schoko­la­den­museum aufgebaut. Da dies dort zuletzt wegen Bodenarbeiten nicht möglich war, beantragte die Betreiberfirma, das Riesenrad auf einer Grünanlage vor dem Kölner Zoo aufstellen zu dürfen. Auf der Grundlage der Kölner Stadtordnung erteilte die Stadt Köln im März eine Genehmigung für den Betrieb des Riesenrades, die bis Ende August verlängert wurde. Schon zuvor hatten Riehler Bürger Bedenken wegen der Verkehrs­aus­wir­kungen in dem Wohngebiet geäußert. Diese teilte die Stadt aber nicht, weil sich ausreichend dimensionierte Parkplätze für Besucher unterhalb der Zoobrücke, an der Riehler Straße und im gegen­über­lie­genden Parkhaus befänden. Außerdem sei die Anbindung an den ÖPNV gesichert.

Anwohner begehrt Einstellung des Betriebs des Riesenrades

Gegen die Genehmigung erhob ein Anwohner, der in etwa 300 m von dem Riesenrad entfernt wohnt, einen Eilantrag bei dem Verwal­tungs­gericht Köln mit dem Ziel, den Betrieb des Riesenrades auszusetzen. Er hielt den "Parksuchverkehr und Parkdruck", auch durch Falschparker, vor allem an den Sonntagen in den Sommerferien für nicht mehr zumutbar.

VG: Verletzung sogenannter dritt­schüt­zender Vorschriften nicht ersichtlich

Das Verwal­tungs­gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Der Antragsteller könne sich als "Dritter" nicht gegen die Erteilung der Genehmigung von der Stadt an die Betreiberfirma wenden. Eine Verletzung sogenannter dritt­schüt­zender Vorschriften sei nicht ersichtlich. Die Rechtsgrundlage in der Kölner Stadtordnung für die erteilte Genehmigung stelle allein darauf ab, ob die jeweilige Nutzung der Fläche, z.B. für Veranstaltungen wie den Riesen­rad­betrieb, mit öffentlichen Interessen vereinbar sei. Sie diene nicht dazu, die Nachbarschaft vor zusätzlichem Verkehr zu schützen. Es könne auch nicht zulasten der Riesen­rad­be­treiberin eingewandt werden, dass Besucher verkehrswidrig parkten oder ein Verkehrskonzept mit mehr Stellplätzen für den Bereich an Zoo und Flora seit Jahren fehle. Ein etwaiger Anspruch auf Einschreiten der Straßen­ver­kehrs­be­hörden sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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