18.10.2024
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Dokument-Nr. 4102

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Urteil17.04.2007Verwaltungsgericht Köln14 K 7444/05
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Verwaltungsgericht Köln Urteil17.04.2007

Kölner Zoo muss für Grundwasser zahlenWasse­rent­nah­me­ent­gelt­gesetz des Landes NRW sieht keine Ausnahmen für Zoologische Gärten vor

Der Kölner Zoo muss an das Land Nordrhein-Westfalen ein jährliches Entgelt für die Grund­was­se­rentnahme zahlen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln und wies eine Klage des Kölner Zoos gegen die zuständige Bezirks­re­gierung Düsseldorf ab.

Nach dem im Jahre 2004 in Kraft getretenen Wasse­rent­nah­me­ent­gelt­gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Förderung von Grundwasser grundsätzlich entgelt­pflichtig. Der Kölner Zoo gewinnt Grundwasser aus vier Rohrfil­ter­brunnen. Das Wasser wird für die im Zoo angelegten Wasserbecken und Teiche, zum Tränken der Zootiere, für die Wasserbecken im Aquarium, für die Beete und Rasenflächen und für die tropischen Pflanzen im Regenwaldhaus genutzt. Im Oktober 2005 hatte das damals noch zuständige (inzwischen aufgelöste) Landesumweltamt den Kölner Zoo zu einem Wasse­rent­nah­me­entgelt für das Jahr 2004 in Höhe von ca. 37.000 Euro für etwa 900.000 Kubikmeter Wasser herangezogen. Der Zoo berief sich auf eine Ausnahme von der Entgeltpflicht, wie sie zum Beispiel für landwirt­schaftliche Betriebe vorgesehen ist. Vor dem Verwal­tungs­gericht blieb die Klage aber ohne Erfolg: Für zoologische Gärten sehe das Gesetz eine Ausnahme von der Entgeltpflicht gerade nicht vor, entschieden die Richter. Auch gemeinnützige Einrichtungen seien nach dem Gesetz verpflichtet, für das entnommene Grundwasser an das Land zu zahlen.

Quelle: ra-online, VG Köln

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