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Dokument-Nr. 35993

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Beschluss20.05.2026Verwaltungsgericht Köln13 L 3120/25
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss20.05.2026

Verfas­sungs­schutz darf "Jüdische Stimme" vorläufig als gesichert extremistische Bestrebung einstufen

Das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz (BfV) darf den Verein "Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost" vorläufig als gesichert extremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit Beschluss vom 20. Mai 2026 entschieden und damit einen Eilantrag des Vereins abgelehnt.

Der Antragsteller bildet die deutsche Sektion des Dachverbands "European Jews for a Just Peace". Nach seiner Satzung will der Verein Personen jüdischer Herkunft eine Plattform dafür bieten, sich für Völker­ver­stän­digung und insbesondere für eine gerechte Friedenslösung zwischen Israel und Palästina einzusetzen. Das BfV hatte den Antragsteller im Juli 2024 als gesichert extremistische Bestrebung eingestuft und dies mit der Veröf­fent­lichung des Verfas­sungs­schutz­be­richtes für das Jahr 2024 im Juni 2025 bekanntgemacht. In mehreren Abschnitten über säkularen propa­läs­ti­nen­sischen Extremismus und Links­ex­tre­mismus wurde der Antragsteller dort beispielhaft als extremistische propa­läs­ti­nen­sische Gruppierung genannt. Dabei bezieht der Verfas­sungs­schutz­bericht sich unter anderem auf israe­l­feindliche Reaktionen auf den Terrorangriff der HAMAS vom 7. Oktober 2023.

Der Antragsteller wandte sich mit Eilanträgen gegen seine Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung sowie deren Bekanntgabe. Über die entsprechende Bezeichnung des Antragstellers in Verfas­sungs­schutz­be­richten hatte das Verwal­tungs­gericht Berlin zu entscheiden. Dessen örtliche Zuständigkeit folgte aus dem Umstand, dass die Verfas­sungs­schutz­be­richte vom Bundes­mi­nis­terium des Innern mit Sitz in Berlin herausgegeben werden. Mit Beschluss vom 27. April 2026 - VG 1 L 787/25 - untersagte das Verwal­tungs­gericht Berlin dem Bundesamt vorläufig die Bezeichnung des Antragstellers als gesichert extremistische Bestrebung im Verfas­sungs­schutz­bericht 2024. Den gegen die Einstufung des Antragstellers als solche gerichteten Eilantrag hat das Verwal­tungs­gericht Köln, dessen örtliche Zuständigkeit aus dem Sitz des BfV in Köln folgte, dagegen nunmehr abgelehnt.

Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Die gesammelten Erkenntnisse rechtfertigen inzwischen nach der im Rahmen des Eilverfahrens gebotenen summarischen Prüfung den Schluss, dass der Antragsteller völker­ver­stän­di­gungs­widrige Bestrebungen verfolgt. Das Gericht sieht hinreichend verdichtete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller kontinuierlich gegen den Staat Israel hetzt und damit mittelbar zur völker­ver­stän­di­gungs­widrigen Tätigkeit der HAMAS beiträgt. Dies hatte das Verwal­tungs­gericht Berlin für den Berichts­zeitraum 2024 noch verneint. In die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einstufung des Antragstellers als gesichert extremistische Bestrebung im hiesigen Verfahren waren jedoch auch spätere Erkenntnisse einzustellen.

Insoweit bezieht das Gericht sich insbesondere auf mehrere öffentliche Äußerungen des Antragstellers: Unter anderem hatte dieser im Januar 2025 in einem Beitrag auf "Facebook" ausgeführt, von der HAMAS verschleppte und über 15 Monate in Geiselhaft gehaltene Soldatinnen hätten bei ihrer Freilassung "ein Geschenkpaket" erhalten, "als wären sie auf einer Klassenfahrt gewesen", und seien anscheinend in "guter Verfassung" gewesen. Israelische Schilderungen über Taten der HAMAS, unter anderem Verge­wal­ti­gungen, bezeichnete der Antragsteller als Erfindungen. In einem Beitrag auf "Instagram" zum zweiten Jahrestag des Angriffs der HAMAS erklärte der Antragsteller, "Genozid" könne "nicht von der zionistischen Ideologie getrennt betrachtet werden". Israel ziele als "siedler­ko­lo­niales Projekt […] per Definition darauf, die ursprüngliche Bevölkerung […] zu ersetzen". Der "Vernich­tung­s­cha­rakter Israels" zeige sich "seit Beginn des Staates". "Widerstand - auch bewaffneter - gegen eine illegale Besatzung" sei bereits "in den Genfer Konventionen festgehalten". "Genozidalen Staaten" könne "nicht durch bloße Resolutionen Einhalten geboten werden", sondern sie müssten "mit allen verfügbaren Mitteln aufgehalten werden". Bei diesen und weiteren Verlautbarungen des Antragstellers stand, anders als in seinen früheren Beiträgen, nach Auffassung des Gerichts nicht mehr eine Ausein­an­der­setzung mit israelischer Politik oder den Zuständen in Gaza im Vordergrund, sondern eine Glorifizierung und Billigung des Vorgehens der HAMAS, die einer personellen oder sächlichen Unterstützung nahekommt.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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