18.10.2024
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Dokument-Nr. 33340

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Verwaltungsgericht Köln Urteil05.10.2023

Eilantrag der AfD zur befürchteten Einstufung als "gesichert extremistische Bestrebung" abgelehntAfD scheitert erneut gegen Verfas­sungs­schutz

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat einen Eilantrag der AfD gegen das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz abgelehnt, der auf die Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe als "gesichert extremistische Bestrebung" gerichtet war. Aus den jüngsten Aussagen des Präsidenten des Bundesamts für Verfas­sungs­schutz zur AfD ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine solche "Hochstufung" vom Verdachtsfall zur "gesichert extremistischen Bestrebung".

In den vergangenen Monaten äußerte sich der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz bei verschiedenen Anlässen zur AfD, etwa bei der Vorstellung des Verfas­sungs­schutz­be­richts im Juni 2023 und im Zusammenhang mit der Europa­wahl­ver­sammlung der AfD im Juli und August 2023. Die AfD-Bundespartei beantragte daraufhin beim Oberver­wal­tungs­gericht NRW - wegen des dort anhängigen Berufungs­ver­fahrens - die Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe sowohl als Verdachtsfall als auch als "gesichert extremistische Bestrebung". Hinsichtlich der befürchteten Einstufung als "gesichert extremistische Bestrebung" hat sich das Oberver­wal­tungs­gericht für unzuständig erklärt und das Eilverfahren an das Verwal­tungs­gericht Köln verwiesen. Den verbleibenden Eilantrag auf Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe als Verdachtsfall hat das Oberver­wal­tungs­gericht mit Beschluss vom 27. September 2023 abgelehnt.

Keine Anhaltspunkte für "Hochstufung" als "gesichert extremistische Bestrebung" erkennbar

Den Eilantrag zur befürchteten Einstufung als "gesichert extremistische Bestrebung" hat das VG ebenfalls abgelehnt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz die behördeninterne Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall geändert hat. Die von ihr angeführten Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts für Verfas­sungs­schutz befassen sich weder im Wortlaut noch im Kontext mit einer etwaigen "Hochstufung" als "gesichert extremistische Bestrebung". Auch sonst existiert hierzu keine offizielle Mitteilung. Im Gegenteil hat das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz zuletzt im Mai 2023 und ebenso im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gegenüber der Antragstellerin bekräftigt, dass eine solche "Hochstufung" derzeit nicht beabsichtigt sei. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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