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26.02.2026 

Dokument-Nr. 35793

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Beschluss26.02.2026Verwaltungsgericht Köln13 L 1109/25
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss26.02.2026

Verfas­sungs­schutz darf AfD vorläufig nicht als gesichert extremistische Bestrebung einstufenAusgang des Haupt­sa­che­ver­fahrens muss abgewartet werden

Das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz (BfV) darf die Alternative für Deutschland (AfD) bis zum Abschluss des beim Verwal­tungs­gericht Köln anhängigen Haupt­sa­che­ver­fahrens in erster Instanz nicht als gesichert recht­s­ex­tre­mis­tische Bestrebung einstufen und behandeln. Auch die öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung muss das BfV vorläufig unterlassen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit einem Eilantrag der AfD im Wesentlichen stattgegeben.

Am 2. Mai 2025 gab das BfV öffentlich bekannt, dass die AfD aufgrund eines internen „Folgegutachtens zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“ vom „Verdachtsfall“ zu einer „gesichert recht­s­ex­tre­mis­tischen Bestrebung“ hochgestuft werde. Die im Rahmen der Verdachts­fa­ll­be­a­r­beitung angefallenen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hätten sich bei der weiteren Bearbeitung bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet. Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstam­mungs­mäßige Volks­ver­ständnis sei Ausgangspunkt und ideologische Grundlage für eine kontinuierliche Agitation gegen Personen und Personengruppen, die unter anderem pauschal diffamiert würden. Ganze Bevöl­ke­rungs­gruppen in Deutschland würden so abgewertet und in ihrer Menschenwürde verletzt. Das genannte Volks­ver­ständnis konkretisiere sich in einer insgesamt migranten- und muslim­feind­lichen Haltung.

Am 5. Mai 2025 hat die AfD gegen diese Hochstufung und die öffentliche Bekanntgabe Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag gestellt. Das BfV hat daraufhin zugesagt, zur Ermöglichung der Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren die AfD einstweilen weiterhin als Verdachtsfall zu behandeln und sie bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung nicht öffentlich als gesichert recht­s­ex­tre­mis­tische Bestrebung zu bezeichnen. In Wahrnehmung ihres verfas­sungs­rechtlich gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör haben die Beteiligten im Eilverfahren, dessen elektronisch geführte Akte inzwischen zwanzig Bände mit insgesamt über 7000 Seiten umfasst, umfangreich Stellung genommen. Der letzte längere Schriftsatz der Beteiligten, welcher vom Gericht bei der Entschei­dungs­findung zu würdigen war, ging am 18. Februar 2026 ein. Die vom Gericht in elektronischer Form beigezogenen Akten des BfV haben ein Datenvolumen von insgesamt 1,5 Terabyte.

Das Gericht ist der Bewertung des BfV in seinem Beschluss vom heutigen Tag nicht gefolgt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens liegt zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet werden. Die Antragstellerin als Partei wird durch diese Bestrebungen indes nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfas­sungs­feindliche Grundtendenz festgestellt werden kann. Eine solche Prägung der Gesamtpartei im Sinne einer beherrschenden Grundtendenz ist durch wertende Gesamt­be­trachtung festzustellen, die sowohl die politischen Ziele der Partei sowie die hierauf gerichteten Verhal­tens­weisen ihrer Anhänger und Funktionäre in den Blick nimmt. Eine Prägung der Partei kann anhand der normativen Bewertung ihrer politischen Hauptziele wie auch aufgrund der quantitativen Häufung entsprechender Äußerungen und Verhal­tens­weisen von Repräsentanten der Partei anzunehmen sein.

Zwar ist das Gericht nach der Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes davon überzeugt, dass weiterhin der starke Verdacht gegen die Antragstellerin besteht, verfas­sungs­feindliche Bestrebungen zu entfalten. Die Antragstellerin vertritt teilweise offen politische Forderungen, die mit der verfas­sungs­mäßigen Ordnung in Gestalt der Menschen­wür­de­ga­rantie nicht im Einklang stehen. Insoweit liegen nunmehr konkretere Belege dafür vor, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staats­an­ge­hörigen islamischen Glaubens nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Es besteht insoweit der starke Verdacht, dass die Antragstellerin bei Erlangung entsprechender politischer Gestal­tungs­mög­lich­keiten die verfas­sungs­rechtlich gewährleistete Religi­o­ns­freiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in einem auch die Menschen­wür­de­ga­rantie berührenden Umfang außer Geltung setzen will. In das Bundes­tags­wahl­programm 2025 der Antragstellerin wurden etwa zumindest zwei konkrete Forderungen im Sinne einer Diskriminierung von Personen islamischen Glaubens aufgenommen. So sind nach dem Bundes­tags­wahl­programm der Antragstellerin „der Bau von Minaretten und der Muezzinruf [...] zu untersagen“ und ein „Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere in Schulen nach dem Vorbild anderer europäischer Länder“ anzustreben. Diese Forderungen aus dem Bundes­tags­wahl­programm 2025 der Antragstellerin berühren die verfas­sungs­rechtlich gewährleistete Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens, da diese im Sinne einer geschlossenen Gruppe besonderen Verbotsregeln unterworfen werden sollen, welche auf Personen außerhalb dieser Gruppe keine Anwendung finden. Der dahingehend bestehende starke Verdacht wird auch durch der Antragstellerin zurechenbare abwertende Äußerungen begründet, die kein konkretes Ziel benennen, aber zu dem Schluss nötigen, dass auch deutsche Staats­an­ge­hörige islamischen Glaubens nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden.

Nach der Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens kann gegenwärtig jedoch keine das Gesamtbild der Partei beherrschende Prägung der Antragstellerin als Gesamtpartei durch die vorstehend erörterten Positionen festgestellt werden. Denn die vorstehend genannten zwei konkreten musli­men­feind­lichen Forderungen des Bundes­tags­wahl­pro­gramms 2025 stellen sich derzeit noch als einzelne verfas­sungs­widrige Forderungen dar. Insoweit ist nicht jede verfas­sungs­widrige Forderung, nicht jede einzelne Äußerung für sich genommen ausreichend für die Feststellung der verfas­sungs­feind­lichen Grundtendenz einer Partei. Die hier erörterten Forderungen betreffen zunächst die gleich­be­rechtigte Religi­o­ns­ausübung und führen insoweit noch nicht zu einer verfas­sungs­feind­lichen Prägung der Antragstellerin als Gesamtpartei. Eine solche folgt auch nicht aus der Berück­sich­tigung von der Antragstellerin zurechenbaren islam- und musli­men­feind­lichen Aussagen. Denn es ist derzeit noch nicht mit hinreichender Gewissheit dargetan, dass im Fall der Erlangung politischer Gestal­tungs­mög­lich­keiten durch die Antragstellerin auch weitere Rechte deutscher Staatsbürger muslimischen Glaubens eingeschränkt oder verkürzt werden sollen, sodass diese als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt würden.

Die Antragsgegnerin stützt ihre Bewertung ausschließlich auf öffentlich verfügbare Quellen und hat nachrich­ten­dienstliche Informationen zu weitergehenden, nicht öffentlich verlautbarten Zielen der Antragstellerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht mitgeteilt. Danach kann bislang nicht zulasten der Antragstellerin angenommen werden, dass von ihr entsprechende weitergehende Pläne intern verfolgt werden.

Insbesondere besteht keine hinreichende Gewissheit dahingehend, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staats­an­ge­hörigen mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Hinreichend konkrete Belege in Bezug auf entsprechende politische Zielsetzungen sind nicht ersichtlich. Im Parteiprogramm und in sonstigen Veröf­fent­li­chungen oder Äußerungen der Antragstellerin oder ihr zurechenbarer Anhänger finden sich bislang keine eindeutigen Forderungen im Sinne einer allgemeinen rechtlichen Diskriminierung deutscher Staats­an­ge­höriger mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund, welche die Gesamtpartei prägen. Aus den im Verfahren zu berück­sich­ti­genden, zum Teil mit der verfas­sungs­rechtlich gewährleisteten Menschenwürde unvereinbaren abwertenden Äußerungen mit Bezug zu Zugewanderten ergeben sich nicht ohne Weiteres auch konkrete politische Zielsetzungen, welche verfas­sungs­widrige Maßnahmen für den Fall der Erlangung politischer Gestal­tungs­mög­lich­keiten durch die Antragstellerin mit der erforderlichen Gewissheit erwarten lassen. Sie begründen für sich genommen lediglich einen starken dahingehenden Verdacht. Dass entsprechende sprachliche Markierungen bestimmter Bevöl­ke­rungs­gruppen von verfas­sungs­widrigen Diskri­mi­nie­rungen nach der politischen Zielsetzung der Antragstellerin begleitet werden, also entsprechend der Bewertung des BfV die Unterscheidung der Gruppen tatsächlich eine Schlech­ter­stellung von deutschen Staats­an­ge­hörigen mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund zur Folge haben soll, kann auch unter Berück­sich­tigung der Besonderheiten verfas­sungs­schutz­recht­licher Progno­se­ent­schei­dungen nicht ohne Hinzutreten weiterer, bislang fehlender Umstände zulasten der Antragstellerin vermutet werden.

Hinreichende Erkenntnisse ergeben sich insbesondere nicht aus etwaigen von der Antragstellerin zuletzt auch im Bundes­tags­wahl­programm 2025 verfolgten Plänen mit Bezug zu einer sogenannten Remigration. Aus dem unklaren Begriff „Remigration“ folgt kein konkretes politisches Ziel im Sinne einer undif­fe­ren­zierten Abschiebung der Betroffenen. Mangels konkreterer Darlegung spezifisch verfas­sungs­feind­licher Absichten in Bezug auf die Umsetzung einer sogenannten Remigra­ti­o­ns­politik sind solche nicht ersichtlich. Soweit Anhaltspunkte dargelegt sind, die auf ein entsprechendes Ziel hindeuten, lassen diese bislang nicht zugleich auf ein dahingehendes die Gesamtpartei prägendes politisches Ziel schließen. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachte Deutung des Remigra­ti­o­ns­be­griffs der Antragstellerin als „Konsequenz und Spiegel des [...] völkisch-abstam­mungs­mäßigen Volksbegriffs“ impliziert eine programmatische Stringenz in Bezug auf die Ziele der Antragstellerin, welche das Gericht den vorgebrachten Belegen nicht entnehmen kann. Von den nach Auffassung des Gerichts insoweit weiterhin diffusen öffentlichen Äußerungen der Repräsentanten der Antragstellerin abweichende, die Partei als solche prägende „Geheimziele“ in Bezug auf die Rückführung von Bevöl­ke­rungs­gruppen sind weder im gerichtlichen Verfahren dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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