Verwaltungsgericht Köln Urteil22.01.2026
Sicherheitsbefragung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Malta rechtswidrig
Die Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Daten eines nigerianischen Asylbewerbers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Malta erfolgte rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom heutigen Tag festgestellt.
Der Kläger gelangte über die sogenannte Mittelmeerroute im Januar 2019 nach Malta. Als Bestandteil einer Einigung europäischer Staaten übernahm die Bundesrepublik daraufhin die Verpflichtung zur Übernahme einiger Asylbewerber aus der Gruppe, der auch der Kläger angehörte. Vor der Übernahme führten Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz vor Ort Sicherheitsbefragungen durch. Im Anschluss an die Befragung wurde von einer Übernahme des Asylverfahrens des Klägers abgesehen. Der Kläger begehrte daraufhin die Erteilung von Auskunft über die erhobenen personenbezogenen Daten sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung und -speicherung.
Das Gericht gab der Klage statt. Zur Begründung führte es aus: Mit der Befragung auf Malta und der damit verbundenen Erhebung von personenbezogenen Daten wurde in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Eine Ermächtigungsgrundlage für diesen Eingriff liegt nicht vor. Auch soweit das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Befragung des Klägers für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge tätig geworden sein sollte, ergibt sich aus dieser Verfahrensgestaltung keine gesetzliche Eingriffsbefugnis. Die Voraussetzungen einer Organleihe liegen zudem nicht vor. Die Befragung kann nicht durch eine Einwilligung des Klägers gerechtfertigt werden. Denn zur Beurteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung sind auch die Umstände ihrer Erteilung maßgeblich. Diese sind hier von einem Ungleichgewicht in Gestalt eines Über-Unterordnungsverhältnisses zwischen der handelnden Behörde und dem Kläger geprägt, welches die Freiwilligkeit ausschließt.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)