22.01.2026
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22.01.2026 
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 35717

Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Urteil22.01.2026Verwaltungsgericht Köln13 K 6105/20
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Verwaltungsgericht Köln Urteil22.01.2026

Sicher­heits­be­fragung durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz auf Malta rechtswidrig

Die Erhebung und Speicherung der perso­nen­be­zogenen Daten eines nigerianischen Asylbewerbers durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz auf Malta erfolgte rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit Urteil vom heutigen Tag festgestellt.

Der Kläger gelangte über die sogenannte Mittelmeerroute im Januar 2019 nach Malta. Als Bestandteil einer Einigung europäischer Staaten übernahm die Bundesrepublik daraufhin die Verpflichtung zur Übernahme einiger Asylbewerber aus der Gruppe, der auch der Kläger angehörte. Vor der Übernahme führten Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz vor Ort Sicher­heits­be­fra­gungen durch. Im Anschluss an die Befragung wurde von einer Übernahme des Asylverfahrens des Klägers abgesehen. Der Kläger begehrte daraufhin die Erteilung von Auskunft über die erhobenen perso­nen­be­zogenen Daten sowie die Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Datenerhebung und -speicherung.

Das Gericht gab der Klage statt. Zur Begründung führte es aus: Mit der Befragung auf Malta und der damit verbundenen Erhebung von perso­nen­be­zogenen Daten wurde in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbst­be­stimmung eingegriffen. Eine Ermäch­ti­gungs­grundlage für diesen Eingriff liegt nicht vor. Auch soweit das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz bei der Befragung des Klägers für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge tätig geworden sein sollte, ergibt sich aus dieser Verfah­rens­ge­staltung keine gesetzliche Eingriffs­be­fugnis. Die Voraussetzungen einer Organleihe liegen zudem nicht vor. Die Befragung kann nicht durch eine Einwilligung des Klägers gerechtfertigt werden. Denn zur Beurteilung einer daten­schutz­recht­lichen Einwilligung sind auch die Umstände ihrer Erteilung maßgeblich. Diese sind hier von einem Ungleichgewicht in Gestalt eines Über-Unter­ord­nungs­ver­hält­nisses zwischen der handelnden Behörde und dem Kläger geprägt, welches die Freiwilligkeit ausschließt.

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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