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17.07.2026 

Dokument-Nr. 36111

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Urteil16.07.2026Verwaltungsgericht Köln13 K 2956/22
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Verwaltungsgericht Köln Urteil16.07.2026

Umweltverband scheitert mit Klage auf Feststellung illegalen Teak-ImportsStreit um auf der "Gorch Fock" verbautes Teakholz

Ein Umweltverband hat keinen Anspruch auf die behördliche Feststellung, dass bestimmte Holz-Importe unter Verstoß gegen die EU-Holzhan­dels­ver­ordnung auf dem Binnenmarkt in den Verkehr gebracht worden sind. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln in einem Verfahren entschieden, das Teakholz-Lieferungen aus Myanmar betraf, die teilweise bei der Sanierung des Segel­schul­schiffs "Gorch Fock" verwendet wurden.

Die für die Überwachung der Vorgaben der EU-Holzhan­dels­ver­ordnung zuständige Bundesanstalt und Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hatte im Jahr 2018 gegenüber einem deutschen Holz-Importeur eine Verwarnung ausgesprochen, weil dieser zu bestimmten Teakholz-Importen aus Myanmar keine ausreichenden Nachweise über die Legalität des Holzeinschlags habe vorlegen können. Von der Verhängung eines Bußgelds sah die BLE ab, weil der Importeur zwar keine ausreichenden, aber doch umfangreiche Unterlagen vorgelegt habe und im Prüfverfahren sehr kooperativ und bemüht gewesen sei, Unklarheiten zu beseitigen und rechtskonform zu handeln. Es sei ihm nur fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.

Der Kläger, ein Umweltverband, beantragte daraufhin bei der BLE die förmliche Feststellung von Verstößen gegen das in der EU-Holzhan­dels­ver­ordnung statuierte Verbot des Inver­kehr­bringens illegal eingeschlagenen Holzes. Sei eine solche Feststellung bereits erfolgt, könne dies Grundlage dafür sein, einen weiteren Rechtsverstoß des Importeurs als strafbaren Wieder­ho­lungsfall anzusehen. Nachdem die BLE den Antrag abgelehnt hatte, verfolgte der Umweltverband sein Begehren vor dem Verwal­tungs­gericht Köln weiter.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Für die beantragte Feststellung bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, weil sie in Rechte des Importeurs eingreifen würde. Eine solche Ermäch­ti­gungs­grundlage findet sich aber weder in der EU-Holzhan­dels­ver­ordnung noch im nationalen Recht. Auch der weitere Klageantrag, die BLE zu Ermittlungen zum Verbleib sämtlicher betroffener Teakholz-Importe zu verpflichten, hat keinen Erfolg. Die BLE ist zwar verpflichtet, den Holzhandel zu überprüfen. Dieser Verpflichtung ist sie aber mit den Kontrollen, die 2018 schließlich zu der Verwarnung des Importeurs geführt haben, nachgekommen. Dafür, dass sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu weiteren Ermittlungen verpflichtet wäre, gibt es keinen belastbaren Anhaltspunkt.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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