15.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 2413

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Beschluss18.05.2006Verwaltungsgericht Köln13 K 2233/05, 13 K 2230/05, 13 K 2294/05
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss18.05.2006

Pflichtbeiträge zum Absatzfonds der Land- und Ernäh­rungs­wirt­schaft verfas­sungs­widrig?

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat drei Verfahren ausgesetzt, in denen sich Unternehmen der Ernäh­rungs­wirt­schaft gegen die gesetzlichen Pflichtbeiträge zum Absatzfonds der deutschen Land- und Ernäh­rungs­wirt­schaft wenden. Das Gericht wird die Verfahren dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorlegen, weil es das der Beitrags­er­hebung zugrunde liegende Gesetz für verfas­sungs­widrig hält.

Der 1969 gegründete Absatzfonds in Bonn hat die Aufgabe, den Absatz von Produkten der deutschen Land- und Ernäh­rungs­wirt­schaft im In- und Ausland zentral zu fördern. Rechtlich handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die ihrerseits u.a. die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) finanziert. Der Bund erhebt hierfür durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) von Unternehmen der Agrar- und Ernäh­rungs­wirt­schaft Pflichtbeiträge, die an den Absatzfonds weitergeleitet werden. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat das Absatz­fonds­gesetz zwar 1990 schon einmal überprüft und damals für verfas­sungsgemäß gehalten. Die klagenden Unternehmen der nun ausgesetzten Verfahren machen aber geltend, die Rechtslage habe sich durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2002 geändert. Dieser hatte das bis dahin nur deutschen Produkten vorbehaltene Gütezeichen der CMA "Markenqualität aus deutschen Landen" mit europäischem Recht für unvereinbar erklärt, weil dadurch Produkte aus anderen EU-Ländern im Wettbewerb benachteiligt würden.

Mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss, die Verfahren auszusetzen, wurde deutlich, dass das Verwal­tungs­gericht den Argumenten der klagenden Unternehmen weitgehend folgt und von der Verfas­sungs­wid­rigkeit der gesetzlichen Pflichtbeiträge zum Absatzfonds ausgeht. Da das Gericht das Gesetz nicht selbst für unwirksam erklären darf, wird es die Verfahren dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht in Karlsruhe vorlegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 18.05.2006

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