18.10.2024
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Dokument-Nr. 31967

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Verwaltungsgericht Köln Urteil23.06.2022

Passagen mit Erwähnung der AfD müssen nicht aus einem Gutachten des Verfas­sungs­schutzes gestrichen werdenÄußerungen des AfD-Kreisverbandes wurden sachlich und zutreffend wiedergegeben

Der Kreisverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD) hat keinen Anspruch auf die Streichung von Textstellen eines Verfas­sungs­schutz-Gutachtens aus Januar 2019, in denen der Kreisverband erwähnt wird. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit die Klage des AfD-Kreisverbandes abgewiesen.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte in dem Gutachten geprüft, ob ausreichende Anhaltspunkte für verfas­sungs­feindliche Bestrebungen der AfD und ihrer Teilor­ga­ni­sa­tionen bestehen. An zwei Stellen des Gutachtens wurden Äußerungen des Kreisverbandes Osterholz/Verden aus dem Internet zitiert. Die Äußerungen zeigten eine "völkisch-natio­na­lis­tische Einstellung" in der Partei und propagierten eine Wider­stands­pflicht, heißt es im Gutachten. Nachdem das Gutachten unter nicht geklärten Umständen an die Öffentlichkeit gelangte, wurde es von Dritten im Internet veröffentlicht.

Kreisverband der AfD fordert Entfernung von Textpassagen aus Gutachten

Mit seiner Klage wollte der Kreisverband der AfD im Wesentlichen erreichen, dass die betreffenden Textpassagen entfernt werden. Außerdem verlangte er einen Widerruf der ihn betreffenden Ausführungen. Er ist der Ansicht, für das Bekanntwerden des Gutachtens sei das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz verantwortlich. Die Bewertung seiner Äußerungen im Gutachten sei nicht zutreffend und unzulässig.

VG: Passagen im Gutachten nicht zu beanstanden

Dem ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt. Die Passagen im Gutachten seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Äußerungen des AfD-Kreisverbandes seien sachlich und zutreffend wiedergegeben worden. Auch die Schluss­fol­gerung, der Kläger propagiere in völkischer Diktion eine undemokratische Wider­stands­pflicht, sei zumindest vertretbar. Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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