23.11.2024
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Dokument-Nr. 7402

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Beschluss06.02.2009Verwaltungsgericht Köln10 L 1759/08
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss06.02.2009

In NRW sind voranging die Gemeinden für die Errichtung von Gesamtschulen verpflichtet - nicht die KreiseRhein-Sieg-Kreis ist derzeit nicht zur Errichtung einer Gesamtschule verpflichtet

Der Rhein-Sieg-Kreis ist derzeit nicht verpflichtet, eine Gesamtschule zu errichten oder zumindest eine Bedürf­nis­prüfung für Teile des Kreisgebiets durchzuführen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln und lehnte damit einen Eilantrag mehrerer Eltern von Grundschülern aus Siegburg ab.

Nachdem die Errichtung einer städtischen Gesamtschule in Siegburg für das laufende Schuljahr 2008/2009 an zu geringen Anmeldezahlen gescheitert war, forderten mehrere Eltern den Rhein-Sieg-Kreis auf, nunmehr eine eigene, mehrere kreisangehörige Kommunen umfassende Bedürf­nis­prüfung (Elternbefragung) durchzuführen. Nach Auffassung der im Förderverein Gesamtschule Region Siegburg organisierten Eltern besteht im rechts­rhei­nischen Kreisgebiet Bedarf für eine weitere Gesamtschule, weil an den Gesamtschulen in Hennef und Troisdorf und auch an der Gesamtschule in Bonn-Beuel jährlich mehrere hundert Kinder abgewiesen würden. Nachdem der Kreis die Durchführung einer Bedürf­nis­prüfung unter Hinweis auf die vorrangige Zuständigkeit der Gemeinden abgelehnt hatte, wollten die Eltern von drei Siegburger Grundschülern den Kreis durch Gerichts­be­schluss verpflichten, eine solche Prüfung umgehend durchzuführen und bei Feststellung eines Bedürfnisses eine Gesamtschule zu errichten.

Richter: Kreis derzeit nicht zur Bedürf­nis­prüfung verpflichtet

Mit diesem Antrag blieben die Eltern beim Verwal­tungs­gericht Köln ohne Erfolg. Der Kreis sei gegenwärtig weder zur Durchführung einer Bedürf­nis­prüfung noch zur Errichtung einer Gesamtschule verpflichtet, entschieden die Richter. Denn zuständig für die Errichtung von Gesamtschulen seien nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz in erster Linie die Gemeinden. Bei nicht ausreichenden Anmeldungen in einer Gemeinde seien benachbarte Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichtet und müssten eine gemeinsame Schul­ent­wick­lungs­planung betreiben. Dafür müsse notfalls die Bezirks­re­gierung Köln als obere Schul­auf­sichts­behörde sorgen. Erst wenn auch die gemeinsame Schul­ent­wick­lungs­planung mehrerer Gemeinden nicht zur Errichtung einer Gesamtschule führe, komme eine Verpflichtung des Kreises in Betracht. Da es bisher keine gemeinsame Schul­ent­wick­lungs­planung der Stadt Siegburg mit benachbarten Gemeinden gebe, greife die (nur nachrangige) Prüfungs- und Errich­tungs­pflicht des Kreises nicht durch.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 06.02.2009

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