03.12.2024
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Dokument-Nr. 33838

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss15.03.2024

Erste Entscheidung der BNetzA über Entgelte für den Zugang zu einem öffentlich geförderten Glasfasernetz rechtswidrigEilantrag von Vodafone erfolgreich

Die erste Entscheidung der Bundes­netz­agentur über Entgelte, die ein Unternehmen von einem Mitbewerber für den Zugang zu seinem öffentlich geförderten Glasfasernetz erheben darf, ist rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit einem Eilantrag der Vodafone GmbH stattgegeben.

Betreiber öffentlich geförderter Glasfasernetze müssen anderen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen Zugang zu diesem Netz gewähren. Durch diese Verpflichtung soll der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt gefördert werden. Einigen sich beide Unternehmen nicht über die vertraglichen Bedingungen des Zugangs, legt die Bundesnetzagentur diese auf Antrag in einem Streit­bei­le­gungs­ver­fahren fest. Einer solchen Entscheidung wird Bedeutung auch für künftige vergleichbare Verfahren beigemessen. Mit Beschluss vom 31.10.2023 legte die BNetzA in einem Streit­bei­le­gungs­ver­fahren (BK11-23-003) zwischen der Vodafone GmbH und der M-net Telekom­mu­ni­kations GmbH monatliche Entgelte je Endkun­de­n­an­schluss für den Zugang zu einem von der Vodafone GmbH betriebenen öffentlich geförderten Glasfasernetz im Main-Kinzig-Kreis fest. Dazu hatte sie Durch­schnitts­preise aus derzeit in nicht geförderten Gebieten Deutschlands zwischen Unternehmen vereinbarten monatlichen Entgelten für die Mitnutzung von Glasfasernetzen errechnet.

Beschluss formell rechtswidrig - Rechtliches Gehör verletzt

Gegen den Beschluss der BNetzA erhob die Vodafone GmbH einen Eilantrag. Diesem gab das VG nunmehr statt. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Der Beschluss ist bereits formell rechtswidrig, da die BNetzA den Beteiligten nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hat. Nach der Auswertung einer Marktabfrage durch die BNetzA hatten die Beteiligten keine Möglichkeit, zu der Frage Stellung zu nehmen, wie auf der Grundlage dieser Daten Entgelte für den Netzzugang zu errechnen sind.

weitere Vertrags­be­din­gungen ungeklärt

Inhaltlich hätte sich die BNetzA nicht auf die Festlegung von monatlichen Überlas­sungs­ent­gelten beschränken dürfen. Nach dem Gesetz ist sie verpflichtet, faire und diskri­mi­nie­rungsfreie Bedingungen einschließlich der Entgelte festzulegen. Da weitere Vertragsbedingungen wie etwa die Frage, ob eine Minde­st­ab­nah­memenge besteht oder ob es zusätzlich zum monatlichen Betrag Einmalentgelte gibt, Einfluss auf die Kalkulation haben, hätten diese nicht ungeregelt bleiben dürfen. Des Weiteren ist die Durch­schnitts­preis­bildung fehlerhaft, da u.a. Preise aus unter­schied­lichen Geschäfts­mo­dellen mit variierender Risiko­ver­teilung miteinander vermengt worden sind. Darüber hinaus ging die BNetzA fehlerhaft davon aus, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung veröffentlichte Preise im Sinne der zu beachtenden europäischen Beihil­fe­re­ge­lungen vorlagen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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