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25.06.2026 

Dokument-Nr. 36064

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss22.06.2026

Gewerblicher Vertrieb von Canna­bis­jung­pflanzen auch in Nährstofflösung unzulässigCanna­bis­jung­pflanzen gelten nach dem Konsum­can­na­bis­gesetz nicht mehr als Stecklinge, wenn sie in ein Substrat oder eine flüssige Nährstofflösung eingebracht wurden

Der gewerbliche Handel mit Canna­bis­jung­pflanzen ist nicht nur dann verboten, wenn die Jungpflanzen in ein Substrat wie etwa Erde eingepflanzt sind, sondern auch dann, wenn sie in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht sind. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit den Eilantrag eines Unternehmers gegen eine Unter­sa­gungs­ver­fügung der Stadt Köln abgelehnt.

Der Antragsteller vertreibt über Ladenlokale in Köln und einen Online-Shop diverse Produkte mit Bezug zum Anbau und Konsum von Cannabis. Hierzu zählen Canna­bis­jung­pflanzen, die er auf seiner Website als "Stecklinge" bezeichnet. Diese Canna­bis­jung­pflanzen sind teilweise in vorgeformtes Substrat­ma­terial, sog. Plugs, eingepflanzt, werden teilweise aber auch in flüssigen Nährstoff­lö­sungen in einem sog. hydroponischen System kultiviert. Die Stadt Köln untersagte dem Antragsteller die Weitergabe dieser Pflanzen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es handele sich um sonstige Jungpflanzen, die nach dem Konsumcannabisgesetz nur durch Anbau­ver­ei­ni­gungen, nicht aber im gewerblichen Handel weitergegeben werden dürften.

Canna­bis­jung­pflanzen in Nährstofflösung gelten nicht als Stecklinge

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trug vor, es handle sich bei den Pflanzen lediglich um Vermeh­rungs­ma­terial, dessen Weitergabe auch gewerblichen Anbietern erlaubt sei. Dies gelte insbesondere für die zum Verkauf angebotenen hydroponischen Pflanzen, die nicht in ein Substrat eingepflanzt seien und daher dem Begriff des Stecklings unterfielen.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Ein Steckling im Sinne des Konsum­can­na­bis­ge­setzes liegt nur vor, wenn die Jungpflanze noch nicht in ein Substrat oder eine flüssige Nährstofflösung eingebracht ist. Wird der Steckling eingepflanzt oder in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht, wird er transportfähig gemacht und stellt damit Cannabis dar, dessen gewerblicher Vertrieb untersagt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jungpflanze noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfügt. Denn das Konsum­can­na­bis­gesetz legalisiert lediglich den nicht­ge­werb­lichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Canna­bis­jung­pflanzen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/mw)

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