18.10.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil12.01.2012

Kölner U-Bahn-Bau: Bauherrin muss Kosten für Verlegung von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­lei­tungen übernehmenGesetzliche Privilegierung im Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz gilt nur für die Stadt als Bauträgerin nicht aber für kommunale Eigen­ge­sell­schaft

Die Verlegung von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­lei­tungen im Rahmen des Bauprojekts "Nord-Süd-Stadtbahnlinie" in Köln hat nicht auf Kosten des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmens, sondern der Bauherrin zu erfolgen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

Die Stadt Köln übertrug unter anderem aus wirtschaft­lichen Gründen die Bauher­re­nei­gen­schaft für das U-Bahn-Projekt auf eine ihrer kommunalen Eigen­ge­sell­schaften. Diese konnte sich im Vorfeld der Baumaßnahme mit einem bundesweit agierenden Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen nicht einigen, wer die Kosten der notwendigen Verlegung von bereits vorhandenen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ein­rich­tungen zu tragen hat. Daher schlossen beide einen Vertrag, wonach die Verlegung durch das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen ausgeführt wird und die Bauherrin die Ausgaben vorläufig übernimmt. Vereinbart wurde weiter, dass über die endgültige Kostentragung das Gericht entscheiden soll.

Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass die Bauherrin die Kosten zu tragen hat. Es stellte fest, dass nach den Bestimmungen des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes die durch eine notwendige Verlegung von Leitungen entstehenden Kosten vom Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen zu tragen seien, wenn die Stadt selbst Bauherrin sei. Durch diese Regelung werde aber die kommunale Eigen­ge­sell­schaft als Bauherrin nicht begünstigt. Das Gesetz privilegiere in erster Linie die Stadt selbst. Die Regelung könne auf eine kommunale Gesellschaft nicht ohne weiteres übertragen werden. Entscheidend sei, dass das Bauprojekt "Nord-Süd-Stadtbahnlinie" nicht eines der Stadt Köln sei, sondern eines der Eigen­ge­sell­schaft und durch diese auch überwiegend ausgeführt werde.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Köln (pm/pt)

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