Dokument-Nr. 6840
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Verwaltungsgericht Köln Urteil16.10.2008
Streit um Ausrichtung eines Weihnachtsmarkts: Auch wenn seit vielen Jahren immer ein bestimmter Ausrichter zuständig war, darf eine Stadt den Weihnachtsmarkt ausschreibenKölner Weihnachtsmärkte: Ablehnung des bisherigen langjährigen Ausrichters ist rechtmäßig
Die Kölner Weihnachtsmarkt e.G. darf die Weihnachtsmärkte auf dem Neumarkt und dem Alter Markt/Heumarkt nicht mehr ausrichten. Ihre Bewerbung um diese Märkte für die Jahre 2008 bis 2012 wurde von der Stadt Köln zu Recht abgelehnt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil.
Die klagende Kölner Weihnachtsmarkt e.G. richtet in Köln auf dem Neumarkt seit 1971 und auf dem Alter Markt/Heumarkt seit 1982 Weihnachtsmärkte aus. Für die Jahre 2008 bis 2012 schrieb die Stadt Köln die Ausrichtung dieser Märkte erstmals öffentlich aus. Daraufhin bewarb sich die Klägerin zusammen mit zehn Mitbewerbern um die Märkte auf den genannten Plätzen.
Bewerbung des alten Ausrichters wurde nicht berücksichtigt
Ihre Bewerbung wurde aber nicht berücksichtigt, weil sie bis zum Bewerbungsschluss am 29. April 2008 entgegen der Ausschreibung weder einen Auf- und Abbauplan noch ein Finanzierungskonzept vorgelegt hatte. Eine Zusicherung, die Märkte durchführen zu dürfen, erhielten vielmehr zwei andere Bewerber, die Firma Diaz und Ranz GbR und die City Project Veranstaltungs GmbH.
Alter Ausrichter: Öffentliche Ausschreibung hätte nicht erfolgen dürfen
Mit der dagegen gerichteten Klage machte die Kölner Weihnachtsmarkt e.G. zum einen geltend, dass eine öffentliche Ausschreibung gar nicht hätte erfolgen dürfen. Zum anderen ist sie der Meinung, dass ihre Bewerbung jedenfalls nicht nur wegen formaler Mängel hätte abgelehnt werden dürfen.
Richter: Stadt durfte Vergabeverfahren ausschreiben und Zulassungsvoraussetzungen festlegen
Vor dem Verwaltungsgericht hatte die Klägerin mit diesen Argumenten aber keinen Erfolg. Die Stadt habe zu Recht ein Vergabeverfahren mit öffentlicher Ausschreibung durchgeführt und verbindliche Zulassungsvoraussetzungen festgelegt, entschieden die Richter. Da die Klägerin die festgelegten formalen Zulassungskriterien nicht erfüllt habe, sei ihre Bewerbung zu Recht abgelehnt worden.
Über die erst im September eingegangenen Klagen zweier weiterer Mitbewerber hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Gegen das Urteil im vorliegenden Verfahren kann die Klägerin binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster beantragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwatungsgerichts Köln vom 16.10.2008
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