15.11.2024
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Dokument-Nr. 6840

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Urteil16.10.2008Verwaltungsgericht Köln1 K 4507/08
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Verwaltungsgericht Köln Urteil16.10.2008

Streit um Ausrichtung eines Weihnachts­markts: Auch wenn seit vielen Jahren immer ein bestimmter Ausrichter zuständig war, darf eine Stadt den Weihnachtsmarkt ausschreibenKölner Weihnachts­märkte: Ablehnung des bisherigen langjährigen Ausrichters ist rechtmäßig

Die Kölner Weihnachtsmarkt e.G. darf die Weihnachts­märkte auf dem Neumarkt und dem Alter Markt/Heumarkt nicht mehr ausrichten. Ihre Bewerbung um diese Märkte für die Jahre 2008 bis 2012 wurde von der Stadt Köln zu Recht abgelehnt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil.

Die klagende Kölner Weihnachtsmarkt e.G. richtet in Köln auf dem Neumarkt seit 1971 und auf dem Alter Markt/Heumarkt seit 1982 Weihnachts­märkte aus. Für die Jahre 2008 bis 2012 schrieb die Stadt Köln die Ausrichtung dieser Märkte erstmals öffentlich aus. Daraufhin bewarb sich die Klägerin zusammen mit zehn Mitbewerbern um die Märkte auf den genannten Plätzen.

Bewerbung des alten Ausrichters wurde nicht berücksichtigt

Ihre Bewerbung wurde aber nicht berücksichtigt, weil sie bis zum Bewer­bungs­schluss am 29. April 2008 entgegen der Ausschreibung weder einen Auf- und Abbauplan noch ein Finan­zie­rungs­konzept vorgelegt hatte. Eine Zusicherung, die Märkte durchführen zu dürfen, erhielten vielmehr zwei andere Bewerber, die Firma Diaz und Ranz GbR und die City Project Veranstaltungs GmbH.

Alter Ausrichter: Öffentliche Ausschreibung hätte nicht erfolgen dürfen

Mit der dagegen gerichteten Klage machte die Kölner Weihnachtsmarkt e.G. zum einen geltend, dass eine öffentliche Ausschreibung gar nicht hätte erfolgen dürfen. Zum anderen ist sie der Meinung, dass ihre Bewerbung jedenfalls nicht nur wegen formaler Mängel hätte abgelehnt werden dürfen.

Richter: Stadt durfte Verga­be­ver­fahren ausschreiben und Zulas­sungs­vor­aus­set­zungen festlegen

Vor dem Verwal­tungs­gericht hatte die Klägerin mit diesen Argumenten aber keinen Erfolg. Die Stadt habe zu Recht ein Verga­be­ver­fahren mit öffentlicher Ausschreibung durchgeführt und verbindliche Zulas­sungs­vor­aus­set­zungen festgelegt, entschieden die Richter. Da die Klägerin die festgelegten formalen Zulas­sungs­kri­terien nicht erfüllt habe, sei ihre Bewerbung zu Recht abgelehnt worden.

Über die erst im September eingegangenen Klagen zweier weiterer Mitbewerber hat das Verwal­tungs­gericht noch nicht entschieden. Gegen das Urteil im vorliegenden Verfahren kann die Klägerin binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entschei­dungs­gründe die Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Münster beantragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwatungsgerichts Köln vom 16.10.2008

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