21.11.2024
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Dokument-Nr. 28776

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss18.05.2020

Vorläufige Schul­sus­pen­dierung darf aufgrund von Corona nicht verlängert werdenEndgültige Entscheidung über den weiteren Verbleib des Schülers muss zeitnah erfolgen

Ordnet eine Schule einen vorläufigen Schulausschluss an, so ist sie verpflichtet, zeitnah eine endgültige Entscheidung über den weiteren Verbleib des Schülers an der Schule zu treffen. Dies gilt auch während der Corona-Krise. Das hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz auf den Eilantrag eines Achtklässlers entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall besucht der betroffene Schüler eine weiterführende Schule im Landkreis Altenkirchen. Nachdem die Schulleitung Hinweise erhalten hatte, wonach der Jugendliche im schulischen Umfeld Drogen verkauft habe, schloss sie ihn mit Bescheid vom 12. Februar 2020 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Schulbesuch aus. Die Anordnung wurde befristet bis zu einer endgültigen Entscheidung der (Lehrer-)Gesamtkonferenz im sogenannten Schul­aus­schluss­ver­fahren.

Veranstaltung einer Gesamtkonferenz unter Einhaltung der Hygie­ne­maß­nahmen nicht möglich

Die Schule führte das Schul­aus­schluss­ver­fahren bis zur gerichtlichen Eilentscheidung am 18. Mai 2020 unter Hinweis auf Kapazi­täts­probleme nicht durch. Nach Angaben der Schule sei die Veranstaltung einer Gesamtkonferenz mit voraussichtlich 41 Teilnehmern in keinem Raum der Schule unter Einhaltung der erforderlichen Hygie­ne­maß­nahmen möglich. Der Schüler, der von seinen Eltern vertreten wird, wollte das Unter­richts­verbot nicht hinnehmen und leitete ein gerichtliches Eilverfahren ein.

VG: Zweifel an Erfor­der­lichkeit des Schul­aus­schusses

Die Verwal­tungs­richter gaben dem Eilantrag statt und führten zur Begründung aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Erfor­der­lichkeit des vorläufigen Schul­aus­schlusses. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Vorwurf des Drogenverkaufs zutreffe oder nicht. Denn jedenfalls seien derzeit keine weiteren illegalen Handlungen des Antragstellers zu befürchten, weil der Präsen­z­un­terricht für die achte Jahrgangsstufe frühestens ab dem 8. Juni 2020 wieder stattfinde. Bis dahin sei es der Gesamtkonferenz indes möglich, endgültig über den Schulausschluss zu entscheiden.

Schule hätte Ausweich­mög­lich­keiten prüfen müssen

Auf Kapazi­täts­probleme könne sich die Schule nicht mit Erfolg berufen, da sie keine Ausweich­mög­lich­keiten geprüft habe. Insbesondere sei nicht dargetan worden, dass keine Räumlichkeiten außerhalb der Schule zur Verfügung stünden bzw. nicht auch digital unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen über den Fall beraten werden könnte. Darüber hinaus erweise sich der vorläufige Schulausschluss als unver­hält­nismäßig, weil ein Ende nicht absehbar sei. Dies laufe dem Charakter der Maßnahme als präventives Instrument zur Vermeidung weiterer Ordnungs­verstöße und zur Aufrecht­er­haltung der Ordnung in der Schule zuwider. Als solches müsse sie auf einen kurzen Zeitraum beschränkt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ku)

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